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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/16/0613 E 21. Dezember 2000 RS 1Stammrechtssatz
Gem § 4 Abs 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG 1987 nicht erschöpfend aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der Bemessungsgrundlage (Hinweis E 15. April 1993, 93/16/0056).Gem Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im Paragraph 5, GrEStG 1987 nicht erschöpfend aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der Bemessungsgrundlage (Hinweis E 15. April 1993, 93/16/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160321.X01Im RIS seit
22.06.2012Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012