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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §8 Abs3 litb;Rechtssatz
Gegenstand der Nacherhebung ist bei Erfüllen des Nacherhebungstatbestandes des § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG die Erhebung einer Steuerdifferenz, welche sich daraus ergibt, dass die Steuer für die ursprüngliche Zuwendung nicht mit dem begünstigten Steuersatz von (damals) 2,5 v.H., sondern mit dem sonst anwendbaren Steuersatz berechnet wird.Gegenstand der Nacherhebung ist bei Erfüllen des Nacherhebungstatbestandes des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, ErbStG die Erhebung einer Steuerdifferenz, welche sich daraus ergibt, dass die Steuer für die ursprüngliche Zuwendung nicht mit dem begünstigten Steuersatz von (damals) 2,5 v.H., sondern mit dem sonst anwendbaren Steuersatz berechnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160230.X02Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012