RS Vwgh 2012/5/24 2009/16/0230

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §8 Abs3 litb;

Rechtssatz

Gegenstand der Nacherhebung ist bei Erfüllen des Nacherhebungstatbestandes des § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG die Erhebung einer Steuerdifferenz, welche sich daraus ergibt, dass die Steuer für die ursprüngliche Zuwendung nicht mit dem begünstigten Steuersatz von (damals) 2,5 v.H., sondern mit dem sonst anwendbaren Steuersatz berechnet wird.Gegenstand der Nacherhebung ist bei Erfüllen des Nacherhebungstatbestandes des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, ErbStG die Erhebung einer Steuerdifferenz, welche sich daraus ergibt, dass die Steuer für die ursprüngliche Zuwendung nicht mit dem begünstigten Steuersatz von (damals) 2,5 v.H., sondern mit dem sonst anwendbaren Steuersatz berechnet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160230.X02

Im RIS seit

29.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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