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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z7;Rechtssatz
§ 7 Abs. 2 ErbStG sieht vor, dass in Fällen ursprünglicher Zuwendungen an die Stiftung nach § 3 Abs. 1 Z 7 ErbStG der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Geschenkgeber (Stifter) zugrunde zu legen ist, sofern die Stiftung im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht ist. Es ist damit in der Hand der Stifter gelegen, den Kreis der Begünstigten in der Stiftungsurkunde auf Personen einzuschränken, welche in eine andere (günstigere) Steuerklasse als die Steuerklasse V fallen. Ist dies nicht gegeben, so ist bei einer Zuwendung an die Privatstiftung durch den Stifter grundsätzlich die Steuerklasse V heranzuziehen.Paragraph 7, Absatz 2, ErbStG sieht vor, dass in Fällen ursprünglicher Zuwendungen an die Stiftung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, ErbStG der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Geschenkgeber (Stifter) zugrunde zu legen ist, sofern die Stiftung im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht ist. Es ist damit in der Hand der Stifter gelegen, den Kreis der Begünstigten in der Stiftungsurkunde auf Personen einzuschränken, welche in eine andere (günstigere) Steuerklasse als die Steuerklasse römisch fünf fallen. Ist dies nicht gegeben, so ist bei einer Zuwendung an die Privatstiftung durch den Stifter grundsätzlich die Steuerklasse römisch fünf heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160230.X01Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012