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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §7;Rechtssatz
Die Absetzung für Abnutzung (§ 7 des Einkommensteuergesetzes 1988) stellt sich - unbeschadet der Gesamtrechtsnachfolge etwa im Erbfall - als gesetzliche Regelung dar, wonach, die mit der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes (Gebäudes) angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht im Jahr ihres Anfalles sofort in voller Höhe, sondern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt von den Einnahmen abziehbar (absetzbar) sind.Die Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7, des Einkommensteuergesetzes 1988) stellt sich - unbeschadet der Gesamtrechtsnachfolge etwa im Erbfall - als gesetzliche Regelung dar, wonach, die mit der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes (Gebäudes) angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht im Jahr ihres Anfalles sofort in voller Höhe, sondern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt von den Einnahmen abziehbar (absetzbar) sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160039.X03Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012