RS Vwgh 2012/5/24 2009/16/0039

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Die Absetzung für Abnutzung (§ 7 des Einkommensteuergesetzes 1988) stellt sich - unbeschadet der Gesamtrechtsnachfolge etwa im Erbfall - als gesetzliche Regelung dar, wonach, die mit der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes (Gebäudes) angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht im Jahr ihres Anfalles sofort in voller Höhe, sondern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt von den Einnahmen abziehbar (absetzbar) sind.Die Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7, des Einkommensteuergesetzes 1988) stellt sich - unbeschadet der Gesamtrechtsnachfolge etwa im Erbfall - als gesetzliche Regelung dar, wonach, die mit der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes (Gebäudes) angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht im Jahr ihres Anfalles sofort in voller Höhe, sondern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt von den Einnahmen abziehbar (absetzbar) sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160039.X03

Im RIS seit

29.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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