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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/13/0135 E 17. November 2010 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Eine sachliche Unbilligkeit ist - unbeschadet der in § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2005 beispielsweise aufgezählten und hier nicht in Betracht kommenden Fälle - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2006/15/0337, mwN) anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigen Ergebnis muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. (Hier: Der Beschwerdeführer trägt vor, im Rahmen eines Konkurs- und Ausgleichsverfahrens einer GesmbH sei er durch seine unbeschränkte Haftung als deren Gesellschafter-Geschäftsführer zu Zahlungen herangezogen worden, die bei der Einkommensteuerveranlagung nur teilweise als Betriebsausgaben hätten geltend gemacht werden können, weshalb er wirtschaftlich nur einen sehr geringen Vermögenszuwachs erzielt habe, während er dieses zu diesen Zahlungen verwendete Einkommen versteuern müsse. Damit zeigt der Beschwerdeführer keine sachliche Unbilligkeit auf. Dass Zahlungen nicht als Betriebsausgaben absetzbar, sondern als Verwendung des zu versteuernden Einkommens des Beschwerdeführers anzusehen sind, ist kein vom Gesetzgeber unbeabsichtigtes Ergebnis.)Eine sachliche Unbilligkeit ist - unbeschadet der in Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2005, beispielsweise aufgezählten und hier nicht in Betracht kommenden Fälle - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2006/15/0337, mwN) anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigen Ergebnis muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. (Hier: Der Beschwerdeführer trägt vor, im Rahmen eines Konkurs- und Ausgleichsverfahrens einer GesmbH sei er durch seine unbeschränkte Haftung als deren Gesellschafter-Geschäftsführer zu Zahlungen herangezogen worden, die bei der Einkommensteuerveranlagung nur teilweise als Betriebsausgaben hätten geltend gemacht werden können, weshalb er wirtschaftlich nur einen sehr geringen Vermögenszuwachs erzielt habe, während er dieses zu diesen Zahlungen verwendete Einkommen versteuern müsse. Damit zeigt der Beschwerdeführer keine sachliche Unbilligkeit auf. Dass Zahlungen nicht als Betriebsausgaben absetzbar, sondern als Verwendung des zu versteuernden Einkommens des Beschwerdeführers anzusehen sind, ist kein vom Gesetzgeber unbeabsichtigtes Ergebnis.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160039.X02Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012