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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §140;Rechtssatz
Die Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Liegenschaft samt Haus stellt nach der hg. Rechtsprechung keine Unterhaltsleistung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1991, 89/16/0068, mwN). Deshalb sind im Falle, dass der Unterhaltsempfänger eine eigene Eigentumswohnung bewohnt, zwar die vom Unterhaltleistenden getragenen Betriebskosten Unterhalt, nicht jedoch die vom Unterhaltleistenden allenfalls getragenen Rückzahlungsraten eines für den Erwerb der Eigentumswohnung aufgenommenen Kredites oder Darlehens, soweit sie Kapitalrückzahlung betreffen. Der rechtlichen Beurteilung von in Annuitäten enthaltenen Kredit- oder Darlehenszinsen, welche der Unterhaltleistende trägt, ist gleichzuhalten, wenn das Darlehen vom Unterhaltleistenden gewährt wird und er solche Zinsbeträge derart trägt, dass er auf eine Verzinsung verzichtet, mithin ein zinsenloses Darlehen vereinbart wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7. September 1989, 88/16/0022, VwSlg 6421 F/1989, im Falle eines von der damals unterhaltspflichtigen Beschwerdeführerin ihrer nach dem Vorbringen der damaligen Beschwerdeführerin vollkommen einkommens- und vermögenslosen unterhaltsberechtigten Mutter für die Tilgung von Schulden an die Sozialversicherung, für Krankenhauskosten u.a. gewährten zinsenlosen Darlehens ausgeführt, der Unterhalt könne auch durch Kompensation für eine Leistung, die der Unterhaltspflichtige erbracht und für die er keine Gegenleistung erhalten hat, geleistet werden. Jede Vorgangsweise, die dem Unterhaltsberechtigten Ausgaben erspare, so wie etwa der Verzicht auf Verzinsung eines hingegebenen Darlehens, könne als eine Form der Unterhaltsleistung gewertet werden.Die Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Liegenschaft samt Haus stellt nach der hg. Rechtsprechung keine Unterhaltsleistung dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1991, 89/16/0068, mwN). Deshalb sind im Falle, dass der Unterhaltsempfänger eine eigene Eigentumswohnung bewohnt, zwar die vom Unterhaltleistenden getragenen Betriebskosten Unterhalt, nicht jedoch die vom Unterhaltleistenden allenfalls getragenen Rückzahlungsraten eines für den Erwerb der Eigentumswohnung aufgenommenen Kredites oder Darlehens, soweit sie Kapitalrückzahlung betreffen. Der rechtlichen Beurteilung von in Annuitäten enthaltenen Kredit- oder Darlehenszinsen, welche der Unterhaltleistende trägt, ist gleichzuhalten, wenn das Darlehen vom Unterhaltleistenden gewährt wird und er solche Zinsbeträge derart trägt, dass er auf eine Verzinsung verzichtet, mithin ein zinsenloses Darlehen vereinbart wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7. September 1989, 88/16/0022, VwSlg 6421 F/1989, im Falle eines von der damals unterhaltspflichtigen Beschwerdeführerin ihrer nach dem Vorbringen der damaligen Beschwerdeführerin vollkommen einkommens- und vermögenslosen unterhaltsberechtigten Mutter für die Tilgung von Schulden an die Sozialversicherung, für Krankenhauskosten u.a. gewährten zinsenlosen Darlehens ausgeführt, der Unterhalt könne auch durch Kompensation für eine Leistung, die der Unterhaltspflichtige erbracht und für die er keine Gegenleistung erhalten hat, geleistet werden. Jede Vorgangsweise, die dem Unterhaltsberechtigten Ausgaben erspare, so wie etwa der Verzicht auf Verzinsung eines hingegebenen Darlehens, könne als eine Form der Unterhaltsleistung gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160028.X08Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015