RS Vwgh 2012/5/24 2009/16/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §140;
ABGB §984;
ErbStG §15 Abs1 Z9;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Liegenschaft samt Haus stellt nach der hg. Rechtsprechung keine Unterhaltsleistung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1991, 89/16/0068, mwN). Deshalb sind im Falle, dass der Unterhaltsempfänger eine eigene Eigentumswohnung bewohnt, zwar die vom Unterhaltleistenden getragenen Betriebskosten Unterhalt, nicht jedoch die vom Unterhaltleistenden allenfalls getragenen Rückzahlungsraten eines für den Erwerb der Eigentumswohnung aufgenommenen Kredites oder Darlehens, soweit sie Kapitalrückzahlung betreffen. Der rechtlichen Beurteilung von in Annuitäten enthaltenen Kredit- oder Darlehenszinsen, welche der Unterhaltleistende trägt, ist gleichzuhalten, wenn das Darlehen vom Unterhaltleistenden gewährt wird und er solche Zinsbeträge derart trägt, dass er auf eine Verzinsung verzichtet, mithin ein zinsenloses Darlehen vereinbart wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7. September 1989, 88/16/0022, VwSlg 6421 F/1989, im Falle eines von der damals unterhaltspflichtigen Beschwerdeführerin ihrer nach dem Vorbringen der damaligen Beschwerdeführerin vollkommen einkommens- und vermögenslosen unterhaltsberechtigten Mutter für die Tilgung von Schulden an die Sozialversicherung, für Krankenhauskosten u.a. gewährten zinsenlosen Darlehens ausgeführt, der Unterhalt könne auch durch Kompensation für eine Leistung, die der Unterhaltspflichtige erbracht und für die er keine Gegenleistung erhalten hat, geleistet werden. Jede Vorgangsweise, die dem Unterhaltsberechtigten Ausgaben erspare, so wie etwa der Verzicht auf Verzinsung eines hingegebenen Darlehens, könne als eine Form der Unterhaltsleistung gewertet werden.Die Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Liegenschaft samt Haus stellt nach der hg. Rechtsprechung keine Unterhaltsleistung dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1991, 89/16/0068, mwN). Deshalb sind im Falle, dass der Unterhaltsempfänger eine eigene Eigentumswohnung bewohnt, zwar die vom Unterhaltleistenden getragenen Betriebskosten Unterhalt, nicht jedoch die vom Unterhaltleistenden allenfalls getragenen Rückzahlungsraten eines für den Erwerb der Eigentumswohnung aufgenommenen Kredites oder Darlehens, soweit sie Kapitalrückzahlung betreffen. Der rechtlichen Beurteilung von in Annuitäten enthaltenen Kredit- oder Darlehenszinsen, welche der Unterhaltleistende trägt, ist gleichzuhalten, wenn das Darlehen vom Unterhaltleistenden gewährt wird und er solche Zinsbeträge derart trägt, dass er auf eine Verzinsung verzichtet, mithin ein zinsenloses Darlehen vereinbart wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7. September 1989, 88/16/0022, VwSlg 6421 F/1989, im Falle eines von der damals unterhaltspflichtigen Beschwerdeführerin ihrer nach dem Vorbringen der damaligen Beschwerdeführerin vollkommen einkommens- und vermögenslosen unterhaltsberechtigten Mutter für die Tilgung von Schulden an die Sozialversicherung, für Krankenhauskosten u.a. gewährten zinsenlosen Darlehens ausgeführt, der Unterhalt könne auch durch Kompensation für eine Leistung, die der Unterhaltspflichtige erbracht und für die er keine Gegenleistung erhalten hat, geleistet werden. Jede Vorgangsweise, die dem Unterhaltsberechtigten Ausgaben erspare, so wie etwa der Verzicht auf Verzinsung eines hingegebenen Darlehens, könne als eine Form der Unterhaltsleistung gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160028.X08

Im RIS seit

29.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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