RS Vwgh 2012/5/24 2009/16/0028

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z9;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung können grundsätzlich den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG nicht erfüllen. Wird der Unterhalt oder die Ausbildung zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gewährt, so bedarf es keiner Befreiung, weil dann der Tatbestand der freigiebigen Zuwendung gar nicht erfüllt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2006/16/0016, VwSlg 8144 F/2006, mwN).Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung können grundsätzlich den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG nicht erfüllen. Wird der Unterhalt oder die Ausbildung zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gewährt, so bedarf es keiner Befreiung, weil dann der Tatbestand der freigiebigen Zuwendung gar nicht erfüllt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2006/16/0016, VwSlg 8144 F/2006, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160028.X02

Im RIS seit

29.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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