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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15 Abs1 Z9;Rechtssatz
Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung können grundsätzlich den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG nicht erfüllen. Wird der Unterhalt oder die Ausbildung zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gewährt, so bedarf es keiner Befreiung, weil dann der Tatbestand der freigiebigen Zuwendung gar nicht erfüllt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2006/16/0016, VwSlg 8144 F/2006, mwN).Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung können grundsätzlich den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG nicht erfüllen. Wird der Unterhalt oder die Ausbildung zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gewährt, so bedarf es keiner Befreiung, weil dann der Tatbestand der freigiebigen Zuwendung gar nicht erfüllt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2006/16/0016, VwSlg 8144 F/2006, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160028.X02Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015