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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §984;Rechtssatz
Bei der Hingabe eines zinsenfreien Darlehens handelt es sich grundsätzlich um eine freigiebige Zuwendung, wobei das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen durch den Darlehensgeber und der Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen (Bereicherung) regelmäßig das Ausmaß der freigiebigen Zuwendung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG darstellt. Dabei ist bei einer solchen Zuwendung an einen Angehörigen die Annahme des Bereicherungswillens gerechtfertigt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1999, 98/16/0358 und 0359, VwSlg 7385 F/1999, mwN, und vom 9. November 2000, 99/16/0482, VwSlg 7558 F/2000).Bei der Hingabe eines zinsenfreien Darlehens handelt es sich grundsätzlich um eine freigiebige Zuwendung, wobei das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen durch den Darlehensgeber und der Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen (Bereicherung) regelmäßig das Ausmaß der freigiebigen Zuwendung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG darstellt. Dabei ist bei einer solchen Zuwendung an einen Angehörigen die Annahme des Bereicherungswillens gerechtfertigt vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1999, 98/16/0358 und 0359, VwSlg 7385 F/1999, mwN, und vom 9. November 2000, 99/16/0482, VwSlg 7558 F/2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160028.X01Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015