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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentumes an bestimmten, zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil, den jemand mit dem Tode eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, berühren diesen Grundsatz nicht. Auch dann, wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz nicht berührt. Auch in diesem Fall gilt somit der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1987, 86/16/0021, vom 14. Mai 1992, 91/16/0019, vom 30. August 1995, 95/16/0098, VwSlg 7027 F/1995, und vom 28. September 2000, 2000/16/0327).Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentumes an bestimmten, zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil, den jemand mit dem Tode eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, berühren diesen Grundsatz nicht. Auch dann, wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz nicht berührt. Auch in diesem Fall gilt somit der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen vergleiche aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1987, 86/16/0021, vom 14. Mai 1992, 91/16/0019, vom 30. August 1995, 95/16/0098, VwSlg 7027 F/1995, und vom 28. September 2000, 2000/16/0327).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160006.X01Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015