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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §124b Z53 idF 2002/I/054;Rechtssatz
Den ErlRV, 927 BlgNR 21. GP, zufolge wird mit § 124b Z. 53 dritter Satz EStG 1988 darauf abgestellt, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist. In einer solchen Situation wäre es "unbillig", Pensionsabfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu versteuern. Im Beschwerdefall hat ein Zwang zur Pensionsabfindung nicht bestanden, sondern dem Abgabepflichtigen ist die freie Wahlmöglichkeit zwischen zwei gleichrangig eingeräumten Ansprüchen offen gestanden. Es liegt keine "Abfindung" vor, wenn der Anwartschaftsberechtigte die freie Wahl zwischen mehreren Ansprüchen (unter anderem dem Anspruch auf Einmalzahlung) trifft.Den ErlRV, 927 BlgNR 21. GP, zufolge wird mit Paragraph 124 b, Ziffer 53, dritter Satz EStG 1988 darauf abgestellt, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist. In einer solchen Situation wäre es "unbillig", Pensionsabfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu versteuern. Im Beschwerdefall hat ein Zwang zur Pensionsabfindung nicht bestanden, sondern dem Abgabepflichtigen ist die freie Wahlmöglichkeit zwischen zwei gleichrangig eingeräumten Ansprüchen offen gestanden. Es liegt keine "Abfindung" vor, wenn der Anwartschaftsberechtigte die freie Wahl zwischen mehreren Ansprüchen (unter anderem dem Anspruch auf Einmalzahlung) trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150188.X03Im RIS seit
21.06.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012