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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e;Rechtssatz
Was Teil eines Wirtschaftsgutes oder eigenständiges Wirtschaftsgut ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Bei Gebäudeeinbauten gehören nach der Verkehrsauffassung typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 4 zu § 108e und Tz 5 zu § 7 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 8 Tz 8.2f, und Doralt, EStG13, § 6 Tz 6). Alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile gelten als nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können. Zu den typischen Teilen des Gebäudes und deshalb nicht zu selbständigen Wirtschaftsgütern zählen beispielsweise Sanitär- sowie Heizungsanlagen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. März 2009, 2006/15/0203, und vom 16. Dezember 2009, 2007/15/0305). Auch (Innen)Türen sind - der Verkehrsauffassung entsprechend - als Bestandteile des Gebäudes zu werten (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 8.2.). Daran ändert nichts, dass die Türblätter als solche durch die Türbänder beweglich mit den Türzargen verbunden sind und daher keine "feste Verbindung" im technischen Sinn aufweisen.Was Teil eines Wirtschaftsgutes oder eigenständiges Wirtschaftsgut ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Bei Gebäudeeinbauten gehören nach der Verkehrsauffassung typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 4 zu Paragraph 108 e und Tz 5 zu Paragraph 7, EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 8, Tz 8.2f, und Doralt, EStG13, Paragraph 6, Tz 6). Alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile gelten als nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können. Zu den typischen Teilen des Gebäudes und deshalb nicht zu selbständigen Wirtschaftsgütern zählen beispielsweise Sanitär- sowie Heizungsanlagen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. März 2009, 2006/15/0203, und vom 16. Dezember 2009, 2007/15/0305). Auch (Innen)Türen sind - der Verkehrsauffassung entsprechend - als Bestandteile des Gebäudes zu werten vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 8, Tz 8.2.). Daran ändert nichts, dass die Türblätter als solche durch die Türbänder beweglich mit den Türzargen verbunden sind und daher keine "feste Verbindung" im technischen Sinn aufweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150171.X03Im RIS seit
21.06.2012Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016