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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bestreitet eine Partei das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts, muss es ihr in einem Verfahren nach § 29 Abs 1 WRG 1959 auch möglich sein, sich neben einem Vorbringen zu der Frage, ob das Wasserbenutzungsrecht überhaupt erloschen ist, auch als Partei zu der Frage des Zeitpunktes eines allfälligen Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts zu äußern.Bestreitet eine Partei das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts, muss es ihr in einem Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 auch möglich sein, sich neben einem Vorbringen zu der Frage, ob das Wasserbenutzungsrecht überhaupt erloschen ist, auch als Partei zu der Frage des Zeitpunktes eines allfälligen Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts zu äußern.
Schlagworte
Wasserrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070169.X03Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012