RS Vwgh 2012/5/24 2009/07/0169

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Bestreitet eine Partei das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts, muss es ihr in einem Verfahren nach § 29 Abs 1 WRG 1959 auch möglich sein, sich neben einem Vorbringen zu der Frage, ob das Wasserbenutzungsrecht überhaupt erloschen ist, auch als Partei zu der Frage des Zeitpunktes eines allfälligen Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts zu äußern.Bestreitet eine Partei das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts, muss es ihr in einem Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 auch möglich sein, sich neben einem Vorbringen zu der Frage, ob das Wasserbenutzungsrecht überhaupt erloschen ist, auch als Partei zu der Frage des Zeitpunktes eines allfälligen Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts zu äußern.

Schlagworte

Wasserrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009070169.X03

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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