RS Vwgh 2012/5/24 2009/07/0146

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

L61603 Bodenschutz Klärschlamm Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BodenschutzG NÖ §13 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §114;
WRGNov 1997;
  1. WRG 1959 § 114 heute
  2. WRG 1959 § 114 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 114 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 114 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 114 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Nach § 13 Abs 4 NÖ BodenschutzG sind der Anzeige "Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Umsetzung hervorgehen". Diese Wortfolge kann nur so verstanden werden, dass die in § 13 Abs 4 angeführten Unterlagen gemeinsam mit der Anzeige vorzulegen sind (vgl zum inhaltsgleichen § 114 WRG 1959 den Ausschussbericht zur WRGNov 1997, XX GP AB 727, 3). Daraus ergibt sich zwingend die Notwendigkeit der Schriftform für die Anzeige selbst. Dies bewirkt eine Unwirksamkeit einer mündlichen Anzeige.Nach Paragraph 13, Absatz 4, NÖ BodenschutzG sind der Anzeige "Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Umsetzung hervorgehen". Diese Wortfolge kann nur so verstanden werden, dass die in Paragraph 13, Absatz 4, angeführten Unterlagen gemeinsam mit der Anzeige vorzulegen sind vergleiche zum inhaltsgleichen Paragraph 114, WRG 1959 den Ausschussbericht zur WRGNov 1997, römisch zwanzig Gesetzgebungsperiode Ausschussbericht 727, 3). Daraus ergibt sich zwingend die Notwendigkeit der Schriftform für die Anzeige selbst. Dies bewirkt eine Unwirksamkeit einer mündlichen Anzeige.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009070146.X04

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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