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L61603 Bodenschutz Klärschlamm NiederösterreichNorm
BodenschutzG NÖ §13 Abs4;Rechtssatz
Nach § 13 Abs 4 NÖ BodenschutzG sind der Anzeige "Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Umsetzung hervorgehen". Diese Wortfolge kann nur so verstanden werden, dass die in § 13 Abs 4 angeführten Unterlagen gemeinsam mit der Anzeige vorzulegen sind (vgl zum inhaltsgleichen § 114 WRG 1959 den Ausschussbericht zur WRGNov 1997, XX GP AB 727, 3). Daraus ergibt sich zwingend die Notwendigkeit der Schriftform für die Anzeige selbst. Dies bewirkt eine Unwirksamkeit einer mündlichen Anzeige.Nach Paragraph 13, Absatz 4, NÖ BodenschutzG sind der Anzeige "Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Umsetzung hervorgehen". Diese Wortfolge kann nur so verstanden werden, dass die in Paragraph 13, Absatz 4, angeführten Unterlagen gemeinsam mit der Anzeige vorzulegen sind vergleiche zum inhaltsgleichen Paragraph 114, WRG 1959 den Ausschussbericht zur WRGNov 1997, römisch zwanzig Gesetzgebungsperiode Ausschussbericht 727, 3). Daraus ergibt sich zwingend die Notwendigkeit der Schriftform für die Anzeige selbst. Dies bewirkt eine Unwirksamkeit einer mündlichen Anzeige.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070146.X04Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012