Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh1;Rechtssatz
Entscheidend für die Qualifikation einer beweglichen Sache als Abfall ist nach innerstaatlichem Recht § 2 Abs 1 AWG 2002. § 4 Z 1 AWG 2002 ermächtigt zur Erstellung eines Verzeichnisses im Sinne des Art 1 der Abfallrahmen-RL (75/442/EWG). Diesem nach innerstaatlichem Recht ergangenen Verzeichnis kommt analog zu jenem, welches durch die Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000, 2000/532/EG, erlassen wurde, hinsichtlich der Abfalleigenschaft von Materialien lediglich Indizwirkung zu. Aus der Wortfolge in § 4 Z. 1 AWG 2002 "die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses" mit Verordnung festzulegen, erhellt die Hierarchie zwischen Abfallbegriff und Einordnung in das Abfallverzeichnis. In einem ersten Schritt ist sohin das Vorliegen von Abfall im Sinn eines Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 AWG 2002 erforderlich. Schließlich ist auch in § 1 Abs. 1 Abfallverzeichnisverordnung von "Abfallarten" die Rede und in Abs. 2 legcit von der "Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart". Somit wird die Qualifikation als Abfall iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 AWG 2002 vorausgesetzt.Entscheidend für die Qualifikation einer beweglichen Sache als Abfall ist nach innerstaatlichem Recht Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002. Paragraph 4, Ziffer eins, AWG 2002 ermächtigt zur Erstellung eines Verzeichnisses im Sinne des Artikel eins, der Abfallrahmen-RL (75/442/EWG). Diesem nach innerstaatlichem Recht ergangenen Verzeichnis kommt analog zu jenem, welches durch die Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000, 2000/532/EG, erlassen wurde, hinsichtlich der Abfalleigenschaft von Materialien lediglich Indizwirkung zu. Aus der Wortfolge in Paragraph 4, Ziffer eins, AWG 2002 "die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses" mit Verordnung festzulegen, erhellt die Hierarchie zwischen Abfallbegriff und Einordnung in das Abfallverzeichnis. In einem ersten Schritt ist sohin das Vorliegen von Abfall im Sinn eines Tatbestandes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 erforderlich. Schließlich ist auch in Paragraph eins, Absatz eins, Abfallverzeichnisverordnung von "Abfallarten" die Rede und in Absatz 2, legcit von der "Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart". Somit wird die Qualifikation als Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 vorausgesetzt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070123.X04Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016