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E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze ;Rechtssatz
Die gegebene Konstellation (aufgrund geänderter Wettbewerbsverhältnisse wird die gemäß § 36 TKG 2003 zu erlassende Verordnung geändert und der seinerzeit noch als relevant definierte Markt nun nicht mehr als solcher definiert; es bestehen aber weiterhin spezifische Verpflichtungen auf Basis des früheren Regimes) ist vom unmittelbaren Wortlaut des § 37 Abs 3 TKG 2003 nicht erfasst. Wenn nun spezifische Verpflichtungen auf einem der sektorspezifischen Regulierung grundsätzlich unterliegenden (weil als solchen definierten) Markt dann aufzuheben sind, wenn sich im Marktanalyseverfahren herausstellt, dass nunmehr ein effektiver Wettbewerb gegeben ist, dann wäre es ein auch dem Unionsrecht zuwiderlaufender Wertungswiderspruch, solche Verpflichtungen nicht aufzuheben, wenn schon der entsprechende Markt - wegen der geänderten wettbewerblichen Situation - rechtlich nicht mehr als relevant festgelegt wird. Die neuerliche bzw eigenständige Beurteilung der wettbewerblichen Situation auf dem Markt hatte die Behörde diesfalls aufgrund ihrer Bindung an die TKMV 2008 nicht mehr vorzunehmen.Die gegebene Konstellation (aufgrund geänderter Wettbewerbsverhältnisse wird die gemäß Paragraph 36, TKG 2003 zu erlassende Verordnung geändert und der seinerzeit noch als relevant definierte Markt nun nicht mehr als solcher definiert; es bestehen aber weiterhin spezifische Verpflichtungen auf Basis des früheren Regimes) ist vom unmittelbaren Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 3, TKG 2003 nicht erfasst. Wenn nun spezifische Verpflichtungen auf einem der sektorspezifischen Regulierung grundsätzlich unterliegenden (weil als solchen definierten) Markt dann aufzuheben sind, wenn sich im Marktanalyseverfahren herausstellt, dass nunmehr ein effektiver Wettbewerb gegeben ist, dann wäre es ein auch dem Unionsrecht zuwiderlaufender Wertungswiderspruch, solche Verpflichtungen nicht aufzuheben, wenn schon der entsprechende Markt - wegen der geänderten wettbewerblichen Situation - rechtlich nicht mehr als relevant festgelegt wird. Die neuerliche bzw eigenständige Beurteilung der wettbewerblichen Situation auf dem Markt hatte die Behörde diesfalls aufgrund ihrer Bindung an die TKMV 2008 nicht mehr vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030149.X02Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012