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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §36 Abs1;Rechtssatz
Das Marktanalyseverfahren nach § 37 TKG 2003 ist auf diese gemäß § 36 Abs 1 TKG 2003 festgelegten Märkte beschränkt; eine Wettbewerbsregulierung durch die Regulierungsbehörde ist daher nur im Hinblick auf einen solchen Markt zulässig. Die Analyse eines Marktes nach § 37 Abs 1 TKG 2003 setzt ebenso wie die Auferlegung bzw Beibehaltung spezifischer Verpflichtungen nach § 37 Abs 2 TKG 2003 die Definition des entsprechenden Marktes als solchen nach § 36 Abs 1 TKG 2003 voraus (Hinweis E vom 24. Mai 2012, 2009/03/0045). Auch die Regelung des § 37 Abs 3 TKG 2003 über die Rechtsfolgen der Feststellung effektiven Wettbewerbs "auf dem relevanten Markt" (Einstellung des Verfahrens bzw Aufhebung noch bestehender spezifischer Verpflichtungen) bezieht sich unmittelbar nur auf die Konstellation der Überprüfung (Marktanalyse) eines nach § 36 Abs 1 TKG 2003 definierten Marktes.Das Marktanalyseverfahren nach Paragraph 37, TKG 2003 ist auf diese gemäß Paragraph 36, Absatz eins, TKG 2003 festgelegten Märkte beschränkt; eine Wettbewerbsregulierung durch die Regulierungsbehörde ist daher nur im Hinblick auf einen solchen Markt zulässig. Die Analyse eines Marktes nach Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 setzt ebenso wie die Auferlegung bzw Beibehaltung spezifischer Verpflichtungen nach Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 die Definition des entsprechenden Marktes als solchen nach Paragraph 36, Absatz eins, TKG 2003 voraus (Hinweis E vom 24. Mai 2012, 2009/03/0045). Auch die Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, TKG 2003 über die Rechtsfolgen der Feststellung effektiven Wettbewerbs "auf dem relevanten Markt" (Einstellung des Verfahrens bzw Aufhebung noch bestehender spezifischer Verpflichtungen) bezieht sich unmittelbar nur auf die Konstellation der Überprüfung (Marktanalyse) eines nach Paragraph 36, Absatz eins, TKG 2003 definierten Marktes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030149.X01Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012