RS Vwgh 2012/5/24 2009/03/0045

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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91/01 Fernmeldewesen

Rechtssatz

Der Umstand, dass bei Erlassung der TKMV 2008 die Überprüfung weiterer - von der TKMV 2008 in der Stammfassung nicht erfasster - Märkte noch nicht abgeschlossen war, vermag keine Bedenken gegen die Nichtaufnahme des in Rede stehenden Marktes zu begründen; dass sämtliche für eine Regulierung in Frage kommenden Märkte zeitgleich in der nach § 36 Abs 1 TKG 2003 zu erlassenden Verordnung zu erfassen wären, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Der Umstand, dass bei Erlassung der TKMV 2008 die Überprüfung weiterer - von der TKMV 2008 in der Stammfassung nicht erfasster - Märkte noch nicht abgeschlossen war, vermag keine Bedenken gegen die Nichtaufnahme des in Rede stehenden Marktes zu begründen; dass sämtliche für eine Regulierung in Frage kommenden Märkte zeitgleich in der nach Paragraph 36, Absatz eins, TKG 2003 zu erlassenden Verordnung zu erfassen wären, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030045.X08

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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