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E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art4;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund, dass sowohl das Marktdefinitions- (§ 36 TKG 2003) als auch das Marktanalyseverfahren (§ 37 TKG 2003) dem Konsultations- und dem Koordinationsverfahren nach §§ 128, 129 TKG 2003 zu unterziehen sind, und mit Blick auf die dem von einer Marktdefinition betroffenen Unternehmen offen stehende Möglichkeit, deren Gesetzmäßigkeit (und damit auch die Übereinstimmung mit den "Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften", auf die gemäß § 36 Abs 2 TKG 2003 bei dieser Festlegung Bedacht zu nehmen ist) im Wege eines Individualantrags nach Art 139 Abs 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen (Hinweis E vom 19. April 2012, 2010/03/0001 bis 0003, mwN aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes), ist nicht zu sehen, dass kein wirksames Rechtsmittel im Sinn des Art 4 der RL 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) offen gestanden wäre.Vor dem Hintergrund, dass sowohl das Marktdefinitions- (Paragraph 36, TKG 2003) als auch das Marktanalyseverfahren (Paragraph 37, TKG 2003) dem Konsultations- und dem Koordinationsverfahren nach Paragraphen 128, 129, TKG 2003 zu unterziehen sind, und mit Blick auf die dem von einer Marktdefinition betroffenen Unternehmen offen stehende Möglichkeit, deren Gesetzmäßigkeit (und damit auch die Übereinstimmung mit den "Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften", auf die gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2003 bei dieser Festlegung Bedacht zu nehmen ist) im Wege eines Individualantrags nach Artikel 139, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen (Hinweis E vom 19. April 2012, 2010/03/0001 bis 0003, mwN aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes), ist nicht zu sehen, dass kein wirksames Rechtsmittel im Sinn des Artikel 4, der RL 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) offen gestanden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030045.X07Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015