RS Vwgh 2012/5/24 2009/03/0045

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art3 Abs2;
TKG 2003 §115;

Rechtssatz

Der verordnungserlassenden RTR-GmbH kann die Unabhängigkeit im Sinne des Art 3 Abs 2 der Rahmenrichtlinie (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novellierung durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009, ABl L 337/37 vom 18. Dezember 2009) nicht abgesprochen werden, da diese nicht auf eine Weisungsfreiheit abstellt, sondern auf die rechtliche und funktionale Unabhängigkeit von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbieten.Der verordnungserlassenden RTR-GmbH kann die Unabhängigkeit im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, der Rahmenrichtlinie (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novellierung durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009, ABl L 337/37 vom 18. Dezember 2009) nicht abgesprochen werden, da diese nicht auf eine Weisungsfreiheit abstellt, sondern auf die rechtliche und funktionale Unabhängigkeit von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbieten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030045.X06

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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