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E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art3 Abs2;Rechtssatz
Der verordnungserlassenden RTR-GmbH kann die Unabhängigkeit im Sinne des Art 3 Abs 2 der Rahmenrichtlinie (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novellierung durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009, ABl L 337/37 vom 18. Dezember 2009) nicht abgesprochen werden, da diese nicht auf eine Weisungsfreiheit abstellt, sondern auf die rechtliche und funktionale Unabhängigkeit von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbieten.Der verordnungserlassenden RTR-GmbH kann die Unabhängigkeit im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, der Rahmenrichtlinie (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novellierung durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009, ABl L 337/37 vom 18. Dezember 2009) nicht abgesprochen werden, da diese nicht auf eine Weisungsfreiheit abstellt, sondern auf die rechtliche und funktionale Unabhängigkeit von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbieten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030045.X06Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015