Index
91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §36 Abs1;Rechtssatz
§ 37 Abs 1 TKG 2003 beschränkt die Durchführung des Marktanalyseverfahrens auf die "durch die Verordnung gemäß § 36 Abs 1 festgelegten relevanten Märkte"; eine Wettbewerbsregulierung durch die Regulierungsbehörde nach dieser Bestimmung ist daher nur im Hinblick auf einen im Sinn des § 36 Abs 1 TKG 2003 festgelegten Markt zulässig. Die Analyse eines Marktes nach § 37 Abs 1 TKG 2003 setzt also ebenso wie die Auferlegung bzw Beibehaltung spezifischer Verpflichtungen nach § 37 Abs 2 TKG 2003 die Definition des entsprechenden Marktes als solchen nach § 36 Abs 1 TKG 2003 voraus. Im Verfahren nach § 37 TKG 2003 ist die Telekom-Control-Kommission an die von der RTR-GmbH nach § 36 Abs 1 TKG 2003 erlassene Verordnung gebunden (Hinweis E vom 28. Februar 2007, 2004/03/0210).Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 beschränkt die Durchführung des Marktanalyseverfahrens auf die "durch die Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, festgelegten relevanten Märkte"; eine Wettbewerbsregulierung durch die Regulierungsbehörde nach dieser Bestimmung ist daher nur im Hinblick auf einen im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, TKG 2003 festgelegten Markt zulässig. Die Analyse eines Marktes nach Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 setzt also ebenso wie die Auferlegung bzw Beibehaltung spezifischer Verpflichtungen nach Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 die Definition des entsprechenden Marktes als solchen nach Paragraph 36, Absatz eins, TKG 2003 voraus. Im Verfahren nach Paragraph 37, TKG 2003 ist die Telekom-Control-Kommission an die von der RTR-GmbH nach Paragraph 36, Absatz eins, TKG 2003 erlassene Verordnung gebunden (Hinweis E vom 28. Februar 2007, 2004/03/0210).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030045.X04Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015