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E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;Rechtssatz
Die in § 1 TKG 2003 - in Umsetzung des Art 8 der Rahmenrichtlinie -Die in Paragraph eins, TKG 2003 - in Umsetzung des Artikel 8, der Rahmenrichtlinie -
festgelegten Gesetzesziele dienen "vor allem auch zur Orientierung bei der Vollziehung des Gesetzes" (Erläuterungen zur RV 128 BlgNR 22. GP, S 3) und (auch) die Behörde ist nach § 34 Abs 1 TKG 2003 aufgerufen, durch die im 5. Abschnitt des TKG 2003 angeführten Maßnahmen die Ziele des § 1 Abs 2 TKG 2003 zu verwirklichen. Auch bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem spezifische Verpflichtungen nach dem TKG 2003 aufgehoben wurden, war die Behörde daher gehalten, die Regulierungsziele zu berücksichtigen (Hinweis E vom 17. November 2011, 2008/03/0174, mwN). festgelegten Gesetzesziele dienen "vor allem auch zur Orientierung bei der Vollziehung des Gesetzes" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 128 BlgNR 22. GP, S 3) und (auch) die Behörde ist nach Paragraph 34, Absatz eins, TKG 2003 aufgerufen, durch die im 5. Abschnitt des TKG 2003 angeführten Maßnahmen die Ziele des Paragraph eins, Absatz 2, TKG 2003 zu verwirklichen. Auch bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem spezifische Verpflichtungen nach dem TKG 2003 aufgehoben wurden, war die Behörde daher gehalten, die Regulierungsziele zu berücksichtigen (Hinweis E vom 17. November 2011, 2008/03/0174, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030045.X01Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015