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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1;Rechtssatz
"Leistung" bedeutet tatsächliches Erbringen der Leistung. Maßgebend ist - bei vertraglich vereinbarten Leistungen - nicht der Vertragsabschluss (das Verpflichtungsgeschäft), sondern die Erfüllung (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz. 17)."Leistung" bedeutet tatsächliches Erbringen der Leistung. Maßgebend ist - bei vertraglich vereinbarten Leistungen - nicht der Vertragsabschluss (das Verpflichtungsgeschäft), sondern die Erfüllung vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph eins, Tz. 17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150211.X06Im RIS seit
21.06.2012Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016