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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/15/0124 E 14. Oktober 2010 RS 1Stammrechtssatz
Der Vorsteuerabzug kann dann vorgenommen werden, wenn die Leistung erbracht und eine formgerechte Rechnung vorliegt (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 1445 ff). Ob der Rechnungsaussteller auch der leistende Unternehmer ist, ist eine Sachverhaltsfrage.Der Vorsteuerabzug kann dann vorgenommen werden, wenn die Leistung erbracht und eine formgerechte Rechnung vorliegt vergleiche Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 1445 ff). Ob der Rechnungsaussteller auch der leistende Unternehmer ist, ist eine Sachverhaltsfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150211.X05Im RIS seit
21.06.2012Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016