RS Vwgh 2012/5/24 2008/15/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2012
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §76 Abs1 litc;
  1. BAO § 76 heute
  2. BAO § 76 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 76 gültig von 30.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BAO § 76 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 76 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 76 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. BAO § 76 gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  8. BAO § 76 gültig von 31.12.2004 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 76 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  10. BAO § 76 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002

Rechtssatz

Der bloße Umstand, dass ein Mitglied der Abgabenbehörde zweiter Instanz bereits einmal mit demselben Sachverhalt oder derselben Rechtsfrage im Rahmen eines früheren Rechtsmittelverfahrens zweiter Instanz befasst war, begründet keine Befangenheit nach § 76 Abs. 1 lit. c BAO. Dass konkrete Vorkommnisse im seinerzeitigen Rechtsmittelverfahren auf das Fehlen einer objektiven Einstellung des betreffenden Organwalters hinwiesen, behauptet die Berufungswerberin nicht. Sachliche Differenzen, wie sie durch die Erlassung einer abweisenden Berufungsentscheidung zum Ausdruck kommen mögen, führen nicht zur Befangenheit (vgl. Ritz, BAO4, § 76 Tz. 11).Der bloße Umstand, dass ein Mitglied der Abgabenbehörde zweiter Instanz bereits einmal mit demselben Sachverhalt oder derselben Rechtsfrage im Rahmen eines früheren Rechtsmittelverfahrens zweiter Instanz befasst war, begründet keine Befangenheit nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO. Dass konkrete Vorkommnisse im seinerzeitigen Rechtsmittelverfahren auf das Fehlen einer objektiven Einstellung des betreffenden Organwalters hinwiesen, behauptet die Berufungswerberin nicht. Sachliche Differenzen, wie sie durch die Erlassung einer abweisenden Berufungsentscheidung zum Ausdruck kommen mögen, führen nicht zur Befangenheit vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 76, Tz. 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008150211.X04

Im RIS seit

21.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten