RS Vwgh 2012/5/24 2008/15/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24 Abs6;
  1. EStG 1988 § 24 heute
  2. EStG 1988 § 24 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  6. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 24 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  12. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  13. EStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Rechtssatz

Verwendet der bisherige Betriebsinhaber das Gebäude nach der Betriebsaufgabe überwiegend zur Einkunftserzielung oder überlässt er das Gebäude ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte, so befindet er sich typisierend betrachtet nicht in einer solchen wirtschaftlichen Lage, dass es ihm nicht zugemutet werden könnte, die stillen Reserven des betrieblich genutzten Gebäudeteiles im Rahmen der Betriebsaufgabe zu versteuern. Steuerpflichtige, die die begünstigungsschädliche Nutzung des Gebäudes erst mit der Betriebsaufgabe aufnehmen, befinden sich insofern in keiner anderen Situation als Personen, die das Gebäude schon seit jeher in der beschriebenen Weise zu anderen als Wohn- und Betriebszwecken verwenden. Dem Umstand, dass bei einer bloßen Nutzungsüberlassung anders als bei einer Veräußerung des Gebäudes Liquidität nicht sofort in einem Ausmaß zufließt, welches eine Versteuerung der stillen Reserven erlaubt, trägt der Gesetzgeber seit der Änderung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 durch BGBl. Nr. 818/1993 dadurch Rechnung, dass die zu versteuernden stillen Reserven über Antrag auf zehn Jahre gleichmäßig verteilt angesetzt werden können. Damit wird dem telos der Regelung entsprochen, dass der Steuerpflichtige am Ende seines Erwerbslebens nicht gezwungen sein soll, seinen Wohnsitz zu veräußern, um seine Einkommensteuerschuld abzutragen, welche durch die steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven infolge Betriebsaufgabe ausgelöst wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2009/15/0168).Verwendet der bisherige Betriebsinhaber das Gebäude nach der Betriebsaufgabe überwiegend zur Einkunftserzielung oder überlässt er das Gebäude ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte, so befindet er sich typisierend betrachtet nicht in einer solchen wirtschaftlichen Lage, dass es ihm nicht zugemutet werden könnte, die stillen Reserven des betrieblich genutzten Gebäudeteiles im Rahmen der Betriebsaufgabe zu versteuern. Steuerpflichtige, die die begünstigungsschädliche Nutzung des Gebäudes erst mit der Betriebsaufgabe aufnehmen, befinden sich insofern in keiner anderen Situation als Personen, die das Gebäude schon seit jeher in der beschriebenen Weise zu anderen als Wohn- und Betriebszwecken verwenden. Dem Umstand, dass bei einer bloßen Nutzungsüberlassung anders als bei einer Veräußerung des Gebäudes Liquidität nicht sofort in einem Ausmaß zufließt, welches eine Versteuerung der stillen Reserven erlaubt, trägt der Gesetzgeber seit der Änderung des Paragraph 24, Absatz 6, EStG 1988 durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, dadurch Rechnung, dass die zu versteuernden stillen Reserven über Antrag auf zehn Jahre gleichmäßig verteilt angesetzt werden können. Damit wird dem telos der Regelung entsprochen, dass der Steuerpflichtige am Ende seines Erwerbslebens nicht gezwungen sein soll, seinen Wohnsitz zu veräußern, um seine Einkommensteuerschuld abzutragen, welche durch die steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven infolge Betriebsaufgabe ausgelöst wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2009/15/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008150119.X02

Im RIS seit

21.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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