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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24 Abs6;Rechtssatz
Verwendet der bisherige Betriebsinhaber das Gebäude nach der Betriebsaufgabe überwiegend zur Einkunftserzielung oder überlässt er das Gebäude ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte, so befindet er sich typisierend betrachtet nicht in einer solchen wirtschaftlichen Lage, dass es ihm nicht zugemutet werden könnte, die stillen Reserven des betrieblich genutzten Gebäudeteiles im Rahmen der Betriebsaufgabe zu versteuern. Steuerpflichtige, die die begünstigungsschädliche Nutzung des Gebäudes erst mit der Betriebsaufgabe aufnehmen, befinden sich insofern in keiner anderen Situation als Personen, die das Gebäude schon seit jeher in der beschriebenen Weise zu anderen als Wohn- und Betriebszwecken verwenden. Dem Umstand, dass bei einer bloßen Nutzungsüberlassung anders als bei einer Veräußerung des Gebäudes Liquidität nicht sofort in einem Ausmaß zufließt, welches eine Versteuerung der stillen Reserven erlaubt, trägt der Gesetzgeber seit der Änderung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 durch BGBl. Nr. 818/1993 dadurch Rechnung, dass die zu versteuernden stillen Reserven über Antrag auf zehn Jahre gleichmäßig verteilt angesetzt werden können. Damit wird dem telos der Regelung entsprochen, dass der Steuerpflichtige am Ende seines Erwerbslebens nicht gezwungen sein soll, seinen Wohnsitz zu veräußern, um seine Einkommensteuerschuld abzutragen, welche durch die steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven infolge Betriebsaufgabe ausgelöst wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2009/15/0168).Verwendet der bisherige Betriebsinhaber das Gebäude nach der Betriebsaufgabe überwiegend zur Einkunftserzielung oder überlässt er das Gebäude ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte, so befindet er sich typisierend betrachtet nicht in einer solchen wirtschaftlichen Lage, dass es ihm nicht zugemutet werden könnte, die stillen Reserven des betrieblich genutzten Gebäudeteiles im Rahmen der Betriebsaufgabe zu versteuern. Steuerpflichtige, die die begünstigungsschädliche Nutzung des Gebäudes erst mit der Betriebsaufgabe aufnehmen, befinden sich insofern in keiner anderen Situation als Personen, die das Gebäude schon seit jeher in der beschriebenen Weise zu anderen als Wohn- und Betriebszwecken verwenden. Dem Umstand, dass bei einer bloßen Nutzungsüberlassung anders als bei einer Veräußerung des Gebäudes Liquidität nicht sofort in einem Ausmaß zufließt, welches eine Versteuerung der stillen Reserven erlaubt, trägt der Gesetzgeber seit der Änderung des Paragraph 24, Absatz 6, EStG 1988 durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, dadurch Rechnung, dass die zu versteuernden stillen Reserven über Antrag auf zehn Jahre gleichmäßig verteilt angesetzt werden können. Damit wird dem telos der Regelung entsprochen, dass der Steuerpflichtige am Ende seines Erwerbslebens nicht gezwungen sein soll, seinen Wohnsitz zu veräußern, um seine Einkommensteuerschuld abzutragen, welche durch die steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven infolge Betriebsaufgabe ausgelöst wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2009/15/0168).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150119.X02Im RIS seit
21.06.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012