RS Vwgh 2012/5/24 2008/15/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24 Abs6;
  1. EStG 1988 § 24 heute
  2. EStG 1988 § 24 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  6. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 24 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  12. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  13. EStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/14/0038 E 14. Dezember 2006 RS 2 (hier nur der erste, zweite und dritte Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof beschreibt im Erkenntnis vom 24. Juni 2003, 2000/14/0178, Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung nach § 24 Abs 6 EStG 1988. Demnach sollen durch die Begünstigung des § 24 Abs 6 EStG 1988 soziale Härten vermieden werden, wenn der Unternehmer im Betriebsgebäude seinen Hauptwohnsitz hat und anlässlich der Betriebsaufgabe stille Reserven versteuern müsste, die er nicht realisieren kann, ohne gleichzeitig seinen Wohnsitz aufzugeben. § 24 Abs 6 EStG 1988 will somit gewährleisten, dass der Steuerpflichtige nicht durch die Versteuerung der stillen Reserven seines bisherigen Hauptwohnsitzes zur Aufgabe seines bisherigen Hauptwohnsitzes gezwungen wird. Daraus ergibt sich, dass die Hauptwohnsitzbefreiung die stillen Reserven im gesamten Wirtschaftsgut (Grund- und Gebäudewert des bisherigen Hauptwohnsitzes) erfasst. Andererseits erfasst die Begünstigung aber nur jenes Gebäude, in welchem sich der Wohnsitz des Steuerpflichtigen befindet. Verfügt der Steuerpflichtige über mehrere Wohnsitze, so kommt die Begünstigung des § 24 Abs 6 EStG 1988 nur für jenes Gebäude zur Anwendung, in welchem sich der Hauptwohnsitz befindet. Aus der Überlegung, wonach nur "ein" Wirtschaftsgut Gebäude begünstigt ist, und aus der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, die Begünstigung auf den Hauptwohnsitz zu beschränken, folgt für den Fall, dass sich der Hauptwohnsitz auf zwei Wirtschaftsgüter Gebäude erstrecken sollte, dass die Begünstigung nur jenes von mehreren Gebäude erfasst, welches im Verhältnis zu dem anderen überwiegend für die Wohnbedürfnisse des Steuerpflichtigen Verwendung findet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses Gebäude geeignet ist, jene Räume zur Verfügung zu stellen, die sich nach der Verkehrsauffassung als für das Wohnen erforderlich erweisen. Dem Zweck der Bestimmung entsprechend soll durch die Begünstigung lediglich ausgeschlossen werden, dass der Steuerpflichtige gezwungen ist, jenes Gebäude zu verkaufen, das die eigentliche Wohnung enthält.Der Verwaltungsgerichtshof beschreibt im Erkenntnis vom 24. Juni 2003, 2000/14/0178, Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung nach Paragraph 24, Absatz 6, EStG 1988. Demnach sollen durch die Begünstigung des Paragraph 24, Absatz 6, EStG 1988 soziale Härten vermieden werden, wenn der Unternehmer im Betriebsgebäude seinen Hauptwohnsitz hat und anlässlich der Betriebsaufgabe stille Reserven versteuern müsste, die er nicht realisieren kann, ohne gleichzeitig seinen Wohnsitz aufzugeben. Paragraph 24, Absatz 6, EStG 1988 will somit gewährleisten, dass der Steuerpflichtige nicht durch die Versteuerung der stillen Reserven seines bisherigen Hauptwohnsitzes zur Aufgabe seines bisherigen Hauptwohnsitzes gezwungen wird. Daraus ergibt sich, dass die Hauptwohnsitzbefreiung die stillen Reserven im gesamten Wirtschaftsgut (Grund- und Gebäudewert des bisherigen Hauptwohnsitzes) erfasst. Andererseits erfasst die Begünstigung aber nur jenes Gebäude, in welchem sich der Wohnsitz des Steuerpflichtigen befindet. Verfügt der Steuerpflichtige über mehrere Wohnsitze, so kommt die Begünstigung des Paragraph 24, Absatz 6, EStG 1988 nur für jenes Gebäude zur Anwendung, in welchem sich der Hauptwohnsitz befindet. Aus der Überlegung, wonach nur "ein" Wirtschaftsgut Gebäude begünstigt ist, und aus der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, die Begünstigung auf den Hauptwohnsitz zu beschränken, folgt für den Fall, dass sich der Hauptwohnsitz auf zwei Wirtschaftsgüter Gebäude erstrecken sollte, dass die Begünstigung nur jenes von mehreren Gebäude erfasst, welches im Verhältnis zu dem anderen überwiegend für die Wohnbedürfnisse des Steuerpflichtigen Verwendung findet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses Gebäude geeignet ist, jene Räume zur Verfügung zu stellen, die sich nach der Verkehrsauffassung als für das Wohnen erforderlich erweisen. Dem Zweck der Bestimmung entsprechend soll durch die Begünstigung lediglich ausgeschlossen werden, dass der Steuerpflichtige gezwungen ist, jenes Gebäude zu verkaufen, das die eigentliche Wohnung enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008150119.X01

Im RIS seit

21.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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