RS Vwgh 2012/5/24 2008/03/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2012
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §52;
FlughafenBodenabfertigungsG 1998 §10 Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde unter Hinweis auf die gutachterliche Stellungnahme des von ihr beigezogenen Sachverständigen in diesem Sinne den Infrastrukturtarif (§ 10 Abs. 2 FlughafenBodenabfertigungsG 1998) unter Zugrundelegung der WACC-Methode (gewichteter durchschnittlicher Kapitalkostenzinssatz) für die Ermittlung der Finanzierungskosten heranzieht. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten - insbesondere unter Hinweis auf die aus dem Bereich der ICAO stammende Unterlage - nachvollziehbar dargelegt, dass diese Methode "internationale(n) Vergleichswerte(n)" - darauf stellen auch die Gesetzesmaterialien (RV 1079 BlgNR 20. GP) zum FlughafenbodenabfertigungsG 1998 ab - entspricht. Dass diese Unterlage aus dem Bereich der ICAO keine rechtsverbindliche Normierung darstellt, tut der sich daraus ergebenden Information, dass die WACC-Methode - bei einer Durchsicht der Erfahrungen der Staaten und ihrer Finanzmodelle - einen häufig verwendeten Ansatz darstellt, keinen Abbruch.Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde unter Hinweis auf die gutachterliche Stellungnahme des von ihr beigezogenen Sachverständigen in diesem Sinne den Infrastrukturtarif (Paragraph 10, Absatz 2, FlughafenBodenabfertigungsG 1998) unter Zugrundelegung der WACC-Methode (gewichteter durchschnittlicher Kapitalkostenzinssatz) für die Ermittlung der Finanzierungskosten heranzieht. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten - insbesondere unter Hinweis auf die aus dem Bereich der ICAO stammende Unterlage - nachvollziehbar dargelegt, dass diese Methode "internationale(n) Vergleichswerte(n)" - darauf stellen auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1079 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode zum FlughafenbodenabfertigungsG 1998 ab - entspricht. Dass diese Unterlage aus dem Bereich der ICAO keine rechtsverbindliche Normierung darstellt, tut der sich daraus ergebenden Information, dass die WACC-Methode - bei einer Durchsicht der Erfahrungen der Staaten und ihrer Finanzmodelle - einen häufig verwendeten Ansatz darstellt, keinen Abbruch.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008030173.X13

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten