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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde unter Hinweis auf die gutachterliche Stellungnahme des von ihr beigezogenen Sachverständigen in diesem Sinne den Infrastrukturtarif (§ 10 Abs. 2 FlughafenBodenabfertigungsG 1998) unter Zugrundelegung der WACC-Methode (gewichteter durchschnittlicher Kapitalkostenzinssatz) für die Ermittlung der Finanzierungskosten heranzieht. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten - insbesondere unter Hinweis auf die aus dem Bereich der ICAO stammende Unterlage - nachvollziehbar dargelegt, dass diese Methode "internationale(n) Vergleichswerte(n)" - darauf stellen auch die Gesetzesmaterialien (RV 1079 BlgNR 20. GP) zum FlughafenbodenabfertigungsG 1998 ab - entspricht. Dass diese Unterlage aus dem Bereich der ICAO keine rechtsverbindliche Normierung darstellt, tut der sich daraus ergebenden Information, dass die WACC-Methode - bei einer Durchsicht der Erfahrungen der Staaten und ihrer Finanzmodelle - einen häufig verwendeten Ansatz darstellt, keinen Abbruch.Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde unter Hinweis auf die gutachterliche Stellungnahme des von ihr beigezogenen Sachverständigen in diesem Sinne den Infrastrukturtarif (Paragraph 10, Absatz 2, FlughafenBodenabfertigungsG 1998) unter Zugrundelegung der WACC-Methode (gewichteter durchschnittlicher Kapitalkostenzinssatz) für die Ermittlung der Finanzierungskosten heranzieht. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten - insbesondere unter Hinweis auf die aus dem Bereich der ICAO stammende Unterlage - nachvollziehbar dargelegt, dass diese Methode "internationale(n) Vergleichswerte(n)" - darauf stellen auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1079 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode zum FlughafenbodenabfertigungsG 1998 ab - entspricht. Dass diese Unterlage aus dem Bereich der ICAO keine rechtsverbindliche Normierung darstellt, tut der sich daraus ergebenden Information, dass die WACC-Methode - bei einer Durchsicht der Erfahrungen der Staaten und ihrer Finanzmodelle - einen häufig verwendeten Ansatz darstellt, keinen Abbruch.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008030173.X13Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
18.01.2013