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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31996L0067 Bodenabfertigungsdienste-RL Art16 Abs3;Rechtssatz
Da die RL 96/67/EG (Bodenabfertigungsdienste-RL) in ihrem Art 16 in Bezug ua auf die Bedeutung des Kriteriums "sachgerecht" nicht auf nationale Rechtsvorschriften verweist, ist dieses als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist. Dasselbe gilt für § 10 Abs 2 FlughafenBodenabfertigungsG 1998, wenn diese Bestimmung eine Festlegung des Infrastrukturtarifs ua nach sachgerechten Kriterien verlangt und dabei in Umsetzung der RL der insoweit wortgleichen unionsrechtlichen Regelung ihres Art 16 Abs 3 folgt. Da § 10 Abs 2 FlughafenBodenabfertigungsG 1998 Art 16 Abs 3 der RL 96/67/EG umsetzt, kommt § 10 Abs 2 FlughafenBodenabfertigungsG 1998, wenn diese Regelung auf das Kriterium der Sachgerechtigkeit abstellt, derselbe Sinn zu wie dem vergleichbar formulierten Art 16 Abs 3 der RL. Beide Bestimmungen weisen daher diesbezüglich denselben normativen Inhalt auf. Angesichts der somit unabhängig von der österreichischen Rechtsordnung - autonom nach dem Unionsrecht - vorzunehmenden Deutung des in Rede stehenden unionsrechtlichen Kriteriums "sachgerecht" ist daher mit einem am österreichischen Bundesverfassungsrecht orientierten, um eine verfassungskonforme Auslegung bemühtem Verständnis dieses Begriffes nichts zu gewinnen. Weder der Gleichheitssatz nach Art.7 B-VG noch das daraus vom Verfassungsgerichtshof abgeleitete Sachlichkeitsgebot vermögen auf das Verständnis des unionsrechtlichen Kriteriums der Sachgerechtigkeit durchzuschlagen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichheitssatz kommt damit für die Auslegung des § 10 Abs. 2 FlughafenBodenabfertigungsgesetz - ebenso wie andere verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte mit Grundrechtscharakter - nicht zum Tragen, weshalb insofern nicht davon gesprochen werden kann, dass § 10 Abs. 2 FlughafenBodenabfertigungsG doppelt (nämlich durch das Unionsrecht sowie die österreichische Rechtsordnung) rechtlich bedingt wäre.Da die RL 96/67/EG (Bodenabfertigungsdienste-RL) in ihrem Artikel 16, in Bezug ua auf die Bedeutung des Kriteriums "sachgerecht" nicht auf nationale Rechtsvorschriften verweist, ist dieses als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist. Dasselbe gilt für Paragraph 10, Absatz 2, FlughafenBodenabfertigungsG 1998, wenn diese Bestimmung eine Festlegung des Infrastrukturtarifs ua nach sachgerechten Kriterien verlangt und dabei in Umsetzung der RL der insoweit wortgleichen unionsrechtlichen Regelung ihres Artikel 16, Absatz 3, folgt. Da Paragraph 10, Absatz 2, FlughafenBodenabfertigungsG 1998 Artikel 16, Absatz 3, der RL 96/67/EG umsetzt, kommt Paragraph 10, Absatz 2, FlughafenBodenabfertigungsG 1998, wenn diese Regelung auf das Kriterium der Sachgerechtigkeit abstellt, derselbe Sinn zu wie dem vergleichbar formulierten Artikel 16, Absatz 3, der RL. Beide Bestimmungen weisen daher diesbezüglich denselben normativen Inhalt auf. Angesichts der somit unabhängig von der österreichischen Rechtsordnung - autonom nach dem Unionsrecht - vorzunehmenden Deutung des in Rede stehenden unionsrechtlichen Kriteriums "sachgerecht" ist daher mit einem am österreichischen Bundesverfassungsrecht orientierten, um eine verfassungskonforme Auslegung bemühtem Verständnis dieses Begriffes nichts zu gewinnen. Weder der Gleichheitssatz nach Artikel 7, B-VG noch das daraus vom Verfassungsgerichtshof abgeleitete Sachlichkeitsgebot vermögen auf das Verständnis des unionsrechtlichen Kriteriums der Sachgerechtigkeit durchzuschlagen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichheitssatz kommt damit für die Auslegung des Paragraph 10, Absatz 2, FlughafenBodenabfertigungsgesetz - ebenso wie andere verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte mit Grundrechtscharakter - nicht zum Tragen, weshalb insofern nicht davon gesprochen werden kann, dass Paragraph 10, Absatz 2, FlughafenBodenabfertigungsG doppelt (nämlich durch das Unionsrecht sowie die österreichische Rechtsordnung) rechtlich bedingt wäre.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008030173.X07Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
18.01.2013