RS Vwgh 2012/5/24 2008/03/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202030
E3L E07402010
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
92 Luftverkehr

Norm

31996L0067 Bodenabfertigungsdienste-RL Art16 Abs3;
B-VG Art7;
EURallg;
FlughafenBodenabfertigungsG 1998 §10 Abs2;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Da die RL 96/67/EG (Bodenabfertigungsdienste-RL) in ihrem Art 16 in Bezug ua auf die Bedeutung des Kriteriums "sachgerecht" nicht auf nationale Rechtsvorschriften verweist, ist dieses als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist. Dasselbe gilt für § 10 Abs 2 FlughafenBodenabfertigungsG 1998, wenn diese Bestimmung eine Festlegung des Infrastrukturtarifs ua nach sachgerechten Kriterien verlangt und dabei in Umsetzung der RL der insoweit wortgleichen unionsrechtlichen Regelung ihres Art 16 Abs 3 folgt. Da § 10 Abs 2 FlughafenBodenabfertigungsG 1998 Art 16 Abs 3 der RL 96/67/EG umsetzt, kommt § 10 Abs 2 FlughafenBodenabfertigungsG 1998, wenn diese Regelung auf das Kriterium der Sachgerechtigkeit abstellt, derselbe Sinn zu wie dem vergleichbar formulierten Art 16 Abs 3 der RL. Beide Bestimmungen weisen daher diesbezüglich denselben normativen Inhalt auf. Angesichts der somit unabhängig von der österreichischen Rechtsordnung - autonom nach dem Unionsrecht - vorzunehmenden Deutung des in Rede stehenden unionsrechtlichen Kriteriums "sachgerecht" ist daher mit einem am österreichischen Bundesverfassungsrecht orientierten, um eine verfassungskonforme Auslegung bemühtem Verständnis dieses Begriffes nichts zu gewinnen. Weder der Gleichheitssatz nach Art.7 B-VG noch das daraus vom Verfassungsgerichtshof abgeleitete Sachlichkeitsgebot vermögen auf das Verständnis des unionsrechtlichen Kriteriums der Sachgerechtigkeit durchzuschlagen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichheitssatz kommt damit für die Auslegung des § 10 Abs. 2 FlughafenBodenabfertigungsgesetz - ebenso wie andere verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte mit Grundrechtscharakter - nicht zum Tragen, weshalb insofern nicht davon gesprochen werden kann, dass § 10 Abs. 2 FlughafenBodenabfertigungsG doppelt (nämlich durch das Unionsrecht sowie die österreichische Rechtsordnung) rechtlich bedingt wäre.Da die RL 96/67/EG (Bodenabfertigungsdienste-RL) in ihrem Artikel 16, in Bezug ua auf die Bedeutung des Kriteriums "sachgerecht" nicht auf nationale Rechtsvorschriften verweist, ist dieses als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist. Dasselbe gilt für Paragraph 10, Absatz 2, FlughafenBodenabfertigungsG 1998, wenn diese Bestimmung eine Festlegung des Infrastrukturtarifs ua nach sachgerechten Kriterien verlangt und dabei in Umsetzung der RL der insoweit wortgleichen unionsrechtlichen Regelung ihres Artikel 16, Absatz 3, folgt. Da Paragraph 10, Absatz 2, FlughafenBodenabfertigungsG 1998 Artikel 16, Absatz 3, der RL 96/67/EG umsetzt, kommt Paragraph 10, Absatz 2, FlughafenBodenabfertigungsG 1998, wenn diese Regelung auf das Kriterium der Sachgerechtigkeit abstellt, derselbe Sinn zu wie dem vergleichbar formulierten Artikel 16, Absatz 3, der RL. Beide Bestimmungen weisen daher diesbezüglich denselben normativen Inhalt auf. Angesichts der somit unabhängig von der österreichischen Rechtsordnung - autonom nach dem Unionsrecht - vorzunehmenden Deutung des in Rede stehenden unionsrechtlichen Kriteriums "sachgerecht" ist daher mit einem am österreichischen Bundesverfassungsrecht orientierten, um eine verfassungskonforme Auslegung bemühtem Verständnis dieses Begriffes nichts zu gewinnen. Weder der Gleichheitssatz nach Artikel 7, B-VG noch das daraus vom Verfassungsgerichtshof abgeleitete Sachlichkeitsgebot vermögen auf das Verständnis des unionsrechtlichen Kriteriums der Sachgerechtigkeit durchzuschlagen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichheitssatz kommt damit für die Auslegung des Paragraph 10, Absatz 2, FlughafenBodenabfertigungsgesetz - ebenso wie andere verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte mit Grundrechtscharakter - nicht zum Tragen, weshalb insofern nicht davon gesprochen werden kann, dass Paragraph 10, Absatz 2, FlughafenBodenabfertigungsG doppelt (nämlich durch das Unionsrecht sowie die österreichische Rechtsordnung) rechtlich bedingt wäre.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008030173.X07

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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