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E000 EU- Recht allgemeinNorm
62010CJ0424 Ziolkowski VORAB;Rechtssatz
Wenn die Beschwerde - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs - meint, dass der von der Behörde festgelegte Tarif einer verfassungskonformen Interpretation des nach § 10 Abs 2 FlughafenBodenabfertigungsG 1998 maßgeblichen Kriteriums "sachgerecht" nicht entspreche, ist sie auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. Wie sich aus dem Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 21. Dezember 2011, verb Rs C-424/10, C- 425/10, Ziolkowski und Szeja, Rz 32 f, ergibt, folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union "wie auch aus dem Gleichheitssatz", dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht des Mitgliedstaats verweisen, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen.Wenn die Beschwerde - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs - meint, dass der von der Behörde festgelegte Tarif einer verfassungskonformen Interpretation des nach Paragraph 10, Absatz 2, FlughafenBodenabfertigungsG 1998 maßgeblichen Kriteriums "sachgerecht" nicht entspreche, ist sie auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. Wie sich aus dem Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 21. Dezember 2011, verb Rs C-424/10, C- 425/10, Ziolkowski und Szeja, Rz 32 f, ergibt, folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union "wie auch aus dem Gleichheitssatz", dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht des Mitgliedstaats verweisen, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0424 Ziolkowski VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008030173.X06Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
18.01.2013