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E3L E05100000Norm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen;Rechtssatz
Der Hinweis der Materialien zur 5. Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 140/2003 (RV, 306 BlgNR 22. GP) zu den §§ 14, 14a auf das verfassungsrechtlich abgesicherte Prinzip der Inländergleichbehandlung bezieht sich auf die unionsrechtlich normierten Verfahrensanforderungen (zB. Instanzenzug zum Landeshauptmann) und nicht auf die Anrechnung von Ausbildungszeiten. Die behauptete Inländerdiskriminierung, zu welcher nach der Auffassung der Bfin die Anwendung des § 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 in ihrem Fall führe, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Die Bfin wurde durch die Anwendung des durch § 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 verwiesenen § 8 Abs. 1 ÄrzteG 1998 gegenüber einer Person, die unter Inanspruchnahme ihrer durch das Unionsrecht eingeräumten Freiheiten ihre Ausbildung zum Facharzt in Österreich absolviert hätte, nicht ungünstiger behandelt, weil auch die Vergleichsperson die Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle hätte absolvieren müssen (dass die diesbezüglichen österreichischen Rechtsvorschriften den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen widersprächen, wurde nicht vorgebracht und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich). Hätte hingegen die Bfin ihre Ausbildung zum Facharzt unter Inanspruchnahme ihrer durch das Unionsrecht eingeräumten Freiheiten außerhalb Österreichs absolviert, so wäre - ohne Schlechterbehandlung der Bfin - wie bei einer Vergleichsperson, die ihre Ausbildung auf die gleiche Weise absolviert hätte, nach § 14 Abs. 1 Z. 2 oder 3 ÄrzteG 1998 vorzugehen gewesen.Der Hinweis der Materialien zur 5. Ärztegesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2003, (RV, 306 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu den Paragraphen 14, 14 a, auf das verfassungsrechtlich abgesicherte Prinzip der Inländergleichbehandlung bezieht sich auf die unionsrechtlich normierten Verfahrensanforderungen (zB. Instanzenzug zum Landeshauptmann) und nicht auf die Anrechnung von Ausbildungszeiten. Die behauptete Inländerdiskriminierung, zu welcher nach der Auffassung der Bfin die Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 in ihrem Fall führe, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Die Bfin wurde durch die Anwendung des durch Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 verwiesenen Paragraph 8, Absatz eins, ÄrzteG 1998 gegenüber einer Person, die unter Inanspruchnahme ihrer durch das Unionsrecht eingeräumten Freiheiten ihre Ausbildung zum Facharzt in Österreich absolviert hätte, nicht ungünstiger behandelt, weil auch die Vergleichsperson die Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle hätte absolvieren müssen (dass die diesbezüglichen österreichischen Rechtsvorschriften den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen widersprächen, wurde nicht vorgebracht und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich). Hätte hingegen die Bfin ihre Ausbildung zum Facharzt unter Inanspruchnahme ihrer durch das Unionsrecht eingeräumten Freiheiten außerhalb Österreichs absolviert, so wäre - ohne Schlechterbehandlung der Bfin - wie bei einer Vergleichsperson, die ihre Ausbildung auf die gleiche Weise absolviert hätte, nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 ÄrzteG 1998 vorzugehen gewesen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010110004.X04Im RIS seit
05.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016