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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bedarf es zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes (ua.) als Facharzt (auch) des Nachweises der allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste. Besondere Erfordernisse iSd. Abs. 1 sind hinsichtlich der Ausbildung zum Facharzt gemäß Abs. 3 Z. 2 ein Facharztdiplom (lit. a) oder "eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende praktische Ausbildung zum … Facharzt und eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte oder zusätzlich absolvierte … Facharztprüfung" (lit. b). § 4 Abs. 3 Z. 2 lit. b ÄrzteG 1998 verweist somit auf eine "gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte praktische Ausbildung zum … Facharzt". Insoweit wird, wie die Materialien (RV, 1386 BlgNR 20. GP) ausführen, "die Möglichkeit der allgemeinen Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 14 … berücksichtigt". Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass damit von § 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 abweichende Anerkennungsregeln getroffen wurden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG 1998 bedarf es zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes (ua.) als Facharzt (auch) des Nachweises der allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste. Besondere Erfordernisse iSd. Absatz eins, sind hinsichtlich der Ausbildung zum Facharzt gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ein Facharztdiplom (Litera a,) oder "eine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte entsprechende praktische Ausbildung zum … Facharzt und eine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte oder zusätzlich absolvierte … Facharztprüfung" (Litera b,). Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ÄrzteG 1998 verweist somit auf eine "gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte praktische Ausbildung zum … Facharzt". Insoweit wird, wie die Materialien (RV, 1386 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode ausführen, "die Möglichkeit der allgemeinen Gleichwertigkeitsprüfung gemäß Paragraph 14, … berücksichtigt". Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass damit von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 abweichende Anerkennungsregeln getroffen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010110004.X03Im RIS seit
05.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016