Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §10;Rechtssatz
Dass es sich bei dem in § 8 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998 umschriebenen Erfordernis, die Ausbildung im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu absolvieren, um eine entscheidende Voraussetzung für die Facharztausbildung handelt und diese Vorschrift nicht etwa den Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift hat, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der detaillierten Regelung in § 10 ÄrzteG 1998 über die Festsetzung der Zahl von Ausbildungsstellen (Abs. 3) und über die für jede Ausbildungsstelle vorzusehenden Betreuer (Abs. 4). Es besteht kein Zweifel, dass der Gesetzgeber damit eine entsprechend hohe Qualität der Facharztausbildung sicherzustellen beabsichtigte (vgl. etwa die Materialien zur Stammfassung des ÄrzteG 1998, RV 1386 BlgNR 20. GP). Die Ansicht, bei Vorliegen von Rasterzeugnissen müssten die "Formalvoraussetzungen" für die Ausbildung zum Facharzt, wie eine genehmigte Ausbildungsstelle, nicht vorliegen und eine Anrechnung könne schon aufgrund eines Rasterzeugnisses erfolgen, steht weder mit dem Wortlaut noch mit den Materialien im Einklang.Dass es sich bei dem in Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz ÄrzteG 1998 umschriebenen Erfordernis, die Ausbildung im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu absolvieren, um eine entscheidende Voraussetzung für die Facharztausbildung handelt und diese Vorschrift nicht etwa den Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift hat, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der detaillierten Regelung in Paragraph 10, ÄrzteG 1998 über die Festsetzung der Zahl von Ausbildungsstellen (Absatz 3,) und über die für jede Ausbildungsstelle vorzusehenden Betreuer (Absatz 4,). Es besteht kein Zweifel, dass der Gesetzgeber damit eine entsprechend hohe Qualität der Facharztausbildung sicherzustellen beabsichtigte vergleiche etwa die Materialien zur Stammfassung des ÄrzteG 1998, Regierungsvorlage 1386 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Die Ansicht, bei Vorliegen von Rasterzeugnissen müssten die "Formalvoraussetzungen" für die Ausbildung zum Facharzt, wie eine genehmigte Ausbildungsstelle, nicht vorliegen und eine Anrechnung könne schon aufgrund eines Rasterzeugnisses erfolgen, steht weder mit dem Wortlaut noch mit den Materialien im Einklang.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010110004.X02Im RIS seit
05.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016