Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NAG 2005 §3 Abs2 idF 2011/I/112;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/22/0054 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/22/0087 B 26. Juni 2012Rechtssatz
Verliert die Berufungsbehörde durch eine Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens ihre Zuständigkeit zur sachlichen Entscheidung über das Rechtsmittel, sodass der Bescheid der Unterinstanz zu einem letztinstanzlichen wird, beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er zu einem letztinstanzlichen Bescheid geworden ist, somit mit dem Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage (Hinweis E VS vom 18. Juni 1968, Zl. 201/66, VwSlg. 7370 A; E des VfGH vom 15. Juni 1984, V 29/82, VfSlg. 10.049). Fallbezogen hat die Beschwerdefrist somit erst mit dem Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 NAG 2005 idF BGBl. I Nr. 112/2011 am 8. Dezember 2011 zu laufen begonnen. Die Gesetzesänderung konnte somit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, das die Bfin an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte, sondern hat vielmehr erst den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist ausgelöst. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis könnte bloß in der Unkenntnis dieser Änderung der Rechtslage liegen. Daran hat die schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Bfin aber ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden getroffen, weil von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich über Änderungen der in laufenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage informiert hält und Vorkehrungen trifft, um in diesen Verfahren entsprechend reagieren zu können.Verliert die Berufungsbehörde durch eine Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens ihre Zuständigkeit zur sachlichen Entscheidung über das Rechtsmittel, sodass der Bescheid der Unterinstanz zu einem letztinstanzlichen wird, beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er zu einem letztinstanzlichen Bescheid geworden ist, somit mit dem Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage (Hinweis E VS vom 18. Juni 1968, Zl. 201/66, VwSlg. 7370 A; E des VfGH vom 15. Juni 1984, römisch fünf 29/82, VfSlg. 10.049). Fallbezogen hat die Beschwerdefrist somit erst mit dem Inkrafttreten des Paragraph 3, Absatz 2, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, am 8. Dezember 2011 zu laufen begonnen. Die Gesetzesänderung konnte somit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, das die Bfin an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte, sondern hat vielmehr erst den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist ausgelöst. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis könnte bloß in der Unkenntnis dieser Änderung der Rechtslage liegen. Daran hat die schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Bfin aber ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden getroffen, weil von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich über Änderungen der in laufenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage informiert hält und Vorkehrungen trifft, um in diesen Verfahren entsprechend reagieren zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012220053.X01Im RIS seit
24.08.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012