RS Vwgh 2012/5/30 2009/13/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2012
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/13/0172 E 4. Juni 2008 RS 3

Stammrechtssatz

Kann von Scheingeschäften und damit im Zusammenhang stehend von Scheinrechnungen im Rechenwerk des Beschwerdeführers ausgegangen werden, so folgt schon daraus die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde für die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2006/13/0153).Kann von Scheingeschäften und damit im Zusammenhang stehend von Scheinrechnungen im Rechenwerk des Beschwerdeführers ausgegangen werden, so folgt schon daraus die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde für die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2006/13/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009130150.X01

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten