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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Abgabepflichtige die im Jahr 2002 mit den strittigen Wirtschaftsgütern eingerichteten Praxisräume an einem bestimmten Ort drei Jahre später aufgab, weil er die mit Kassenverträgen verbundene Praxis an einem anderen Ort erwerben konnte, und er die Praxiseinrichtung am erstgenannten Ort aus diesem Grund verkaufte. Dass eine solche Entwicklung im Zeitpunkt der Investitionen "vollkommen unvorhersehbar" gewesen sein müsse, um den Anspruch auf Investitionszuwachsprämie unberührt zu lassen, trifft nach dem Erkenntnis vom 30. Mai 2012, 2008/13/0246, nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009130147.X01Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012