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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 131 Abs. 1 Z 2 BAO (idF vor dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006) ausgesprochen, dass es nur dann zulässig ist, die bargeldmäßigen Betriebseinnahmen eines Tages nicht einzeln (mit einer Registrierkassa) aufzuzeichnen, sondern durch Rückrechnen aus dem Kassaendbestand und Kassaanfangsbestand zu ermitteln, wenn alle Barausgänge und die Bareinlagen täglich erfasst werden (Kassabuch mit Bestandsfeststellung). Eine solche Losungsermittlung mittels Kassasturz bedarf aber zwingend der täglichen Feststellung (und Festhaltung) des Kassastandes, wobei das Fehlen von Aufschreibungen über den täglichen Kassastand im gegebenen Zusammenhang einen Aufzeichnungsmangel darstellt (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2003, 2000/14/0113, VwSlg 7887 F/2003, vom 6. Juli 2011, 2008/13/0204, sowie vom 26. Jänner 2012, 2009/15/0155).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, BAO in der Fassung vor dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006) ausgesprochen, dass es nur dann zulässig ist, die bargeldmäßigen Betriebseinnahmen eines Tages nicht einzeln (mit einer Registrierkassa) aufzuzeichnen, sondern durch Rückrechnen aus dem Kassaendbestand und Kassaanfangsbestand zu ermitteln, wenn alle Barausgänge und die Bareinlagen täglich erfasst werden (Kassabuch mit Bestandsfeststellung). Eine solche Losungsermittlung mittels Kassasturz bedarf aber zwingend der täglichen Feststellung (und Festhaltung) des Kassastandes, wobei das Fehlen von Aufschreibungen über den täglichen Kassastand im gegebenen Zusammenhang einen Aufzeichnungsmangel darstellt vergleiche z. B. die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2003, 2000/14/0113, VwSlg 7887 F/2003, vom 6. Juli 2011, 2008/13/0204, sowie vom 26. Jänner 2012, 2009/15/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130230.X01Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012