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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litf;Rechtssatz
Mit dem Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz (ABÄG), BGBl. I Nr. 105/2005, wurde durch eine Neufassung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. dd UStG 1994 eine Gleichstellung zwischen der Besteuerung der Umsätze von Geldspielautomaten außerhalb einer konzessionierten Spielbank und in einer konzessionierten Spielbank dahingehend hergestellt, dass die Steuerpflicht sämtlicher Umsätze normiert wurde (vgl. dazu den Initiativantrag zum ABÄG, IA 652/A BlgNR 23.GP). Die nach § 28 Abs. 27 UStG 1994 idF ABÄG normierte Rückwirkung dieser Steuerpflicht mit 1. Jänner 1999 lässt sich damit rechtfertigen, dass eine Besteuerung grundsätzlich zulässig ist (Art. 13 Teil B Buchstabe f der im Beschwerdefall noch anzuwendenden 6. EG-RL, 77/388/EWG, verpflichtete nicht zur Befreiung sämtlicher Glückspiele, sondern ließ auch eine selektive Umsatzsteuerbefreiung von Glücksspielen zu, vgl. das Urteil des EuGH vom 10. Juni 2010, C-58/09, Leo-Libera GmbH, sowie z.B. Haunold/Tumpel/Widhalm, SWI 2010, 445ff), durch die Regelung ein Verstoß gegen das Gebot der Neutralität rückwirkend geheilt wurde und kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand vorliegt, da aus der rechtmäßigen (rückwirkend nicht verschlechternden) Besteuerung keine höhere Steuerbelastung für den Betreiber der Glücksspielautomaten resultierte (vgl. den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2008, B 1027/08, ebenso den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2008, B 159/08, sowie weiters Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zum UStG 1994, § 6 Abs. 1 Z 9 lit d Anm. 40, mit Hinweis u.a. auf Birk/Jahndorf, UR 2005, 200f).Mit dem Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz (ABÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005,, wurde durch eine Neufassung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, Sub-Litera, d, d, UStG 1994 eine Gleichstellung zwischen der Besteuerung der Umsätze von Geldspielautomaten außerhalb einer konzessionierten Spielbank und in einer konzessionierten Spielbank dahingehend hergestellt, dass die Steuerpflicht sämtlicher Umsätze normiert wurde vergleiche dazu den Initiativantrag zum ABÄG, IA 652/A BlgNR 23.GP). Die nach Paragraph 28, Absatz 27, UStG 1994 in der Fassung ABÄG normierte Rückwirkung dieser Steuerpflicht mit 1. Jänner 1999 lässt sich damit rechtfertigen, dass eine Besteuerung grundsätzlich zulässig ist (Artikel 13, Teil B Buchstabe f der im Beschwerdefall noch anzuwendenden 6. EG-RL, 77/388/EWG, verpflichtete nicht zur Befreiung sämtlicher Glückspiele, sondern ließ auch eine selektive Umsatzsteuerbefreiung von Glücksspielen zu, vergleiche das Urteil des EuGH vom 10. Juni 2010, C-58/09, Leo-Libera GmbH, sowie z.B. Haunold/Tumpel/Widhalm, SWI 2010, 445ff), durch die Regelung ein Verstoß gegen das Gebot der Neutralität rückwirkend geheilt wurde und kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand vorliegt, da aus der rechtmäßigen (rückwirkend nicht verschlechternden) Besteuerung keine höhere Steuerbelastung für den Betreiber der Glücksspielautomaten resultierte vergleiche den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2008, B 1027/08, ebenso den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2008, B 159/08, sowie weiters Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zum UStG 1994, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, Anmerkung 40, mit Hinweis u.a. auf Birk/Jahndorf, UR 2005, 200f).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0058 Leo Libera VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130134.X01Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016