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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/13/0026 E 28. April 1999 RS 1Stammrechtssatz
Schon die eigentümliche Bedeutung des Wortes "Zuschlag" in § 68 Abs 1 EStG 1988, mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Vielmehr muss die Art der Entlohnung darauf schließen lassen, dass in ihr tatsächlich Zuschläge der genannten Art enthalten sind.Schon die eigentümliche Bedeutung des Wortes "Zuschlag" in Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1988, mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Vielmehr muss die Art der Entlohnung darauf schließen lassen, dass in ihr tatsächlich Zuschläge der genannten Art enthalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130124.X01Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012