RS Vwgh 2012/5/30 2008/13/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 23.12.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  11. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0026 E 28. April 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Schon die eigentümliche Bedeutung des Wortes "Zuschlag" in § 68 Abs 1 EStG 1988, mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Vielmehr muss die Art der Entlohnung darauf schließen lassen, dass in ihr tatsächlich Zuschläge der genannten Art enthalten sind.Schon die eigentümliche Bedeutung des Wortes "Zuschlag" in Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1988, mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Vielmehr muss die Art der Entlohnung darauf schließen lassen, dass in ihr tatsächlich Zuschläge der genannten Art enthalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008130124.X01

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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