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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §188;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/13/0084 E 30. Mai 2012Rechtssatz
Ein Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188 BAO) oder eines Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat, aufweist, dem aber keine Bescheidqualität zukommt, entfaltet keine Wirkung. Von der Erledigung der gegen ein derartiges Dokument gerichteten Berufung, die nur in einer Zurückweisung derselben bestehen kann, hängt die in § 209a Abs. 2 BAO geforderte Abgabenfestsetzung nicht ab.Ein Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (Paragraph 188, BAO) oder eines Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat, aufweist, dem aber keine Bescheidqualität zukommt, entfaltet keine Wirkung. Von der Erledigung der gegen ein derartiges Dokument gerichteten Berufung, die nur in einer Zurückweisung derselben bestehen kann, hängt die in Paragraph 209 a, Absatz 2, BAO geforderte Abgabenfestsetzung nicht ab.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130074.X02Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012