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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §29 Z1;Rechtssatz
Die streitgegenständlichen Zahlungen wurden in Erfüllung eines Rentenlegates nach dem verstorbenen Vater des Erben (Erbe ist der uneheliche Sohn des vererbenden Vaters) geleistet. Es handelt sich dabei nicht um Bezüge, die der mit dem Rentenlegat bedachten Abgabepflichtigen von ihrem Sohn (dem Erben) aus dem Titel des gesetzlichen Unterhaltes geleistet werden, die Verpflichtung zur Rentenzahlung trifft den Sohn vielmehr aus dem Grund der Annahme der Erbschaft. Es liegt also keine Unterhaltsrente vor (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, III § 29 Stichwort, Unterhaltsrenten, mit weiteren Nachweisen).Die streitgegenständlichen Zahlungen wurden in Erfüllung eines Rentenlegates nach dem verstorbenen Vater des Erben (Erbe ist der uneheliche Sohn des vererbenden Vaters) geleistet. Es handelt sich dabei nicht um Bezüge, die der mit dem Rentenlegat bedachten Abgabepflichtigen von ihrem Sohn (dem Erben) aus dem Titel des gesetzlichen Unterhaltes geleistet werden, die Verpflichtung zur Rentenzahlung trifft den Sohn vielmehr aus dem Grund der Annahme der Erbschaft. Es liegt also keine Unterhaltsrente vor vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, römisch drei Paragraph 29, Stichwort, Unterhaltsrenten, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130056.X03Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012