RS Vwgh 2012/5/31 AW 2012/12/0005

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137;
VwGG §30 Abs2;
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Verwendungszulage - Bei der von der belangten Behörde im Instanzenzug vorgenommenen Bemessung der Verwendungszulage bzw. der Feststellung der mangelnden Gebührlichkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt handelte es sich um einen Feststellungsbescheid. Stünde auf Grund eines gedachten für den Beschwerdeführer positiven Ausganges des Bemessungsverfahrens die Gebührlichkeit der Geldleistungen in der von ihm angestrebten Höhe fest, so würde dies die Dienstbehörde zu deren Liquidierung verpflichten. Unterbliebe die Liquidierung trotz Vorliegens eines die Gebührlichkeit feststellenden Bescheides, so könnte der Beamte - jedoch erst dann - ein entsprechendes Liquidierungsbegehren, welches dann gemäß Art. 137 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fiele, stellen. Daraus aber folgt, dass das faktische Unterbleiben der Auszahlung der strittigen Geldleistungen keine Folge des Vollzuges des angefochtenen Bescheides darstellt, sondern vielmehr auf die Meinungsdivergenz zwischen den Streitteilen betreffend die Gebührlichkeit der Bezüge zurückzuführen ist, wobei die Dienstbehörde erst im gedachten Fall der Erlassung eines die Gebührlichkeit bejahenden Feststellungsbescheides zur Liquidierung der Bezüge verhalten werden könnte. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es aber verwehrt, im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon einen dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Ersatzbescheid vorwegzunehmen (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 9. April 2003, Zl. AW 2003/12/0006, zum Falle einer Feststellung des Entfalles von Bezügen sowie vom 19. Mai 2009, Zl. AW 2009/12/0006, zum Fall einer Ruhegenussbemessung).Nichtstattgebung - Verwendungszulage - Bei der von der belangten Behörde im Instanzenzug vorgenommenen Bemessung der Verwendungszulage bzw. der Feststellung der mangelnden Gebührlichkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt handelte es sich um einen Feststellungsbescheid. Stünde auf Grund eines gedachten für den Beschwerdeführer positiven Ausganges des Bemessungsverfahrens die Gebührlichkeit der Geldleistungen in der von ihm angestrebten Höhe fest, so würde dies die Dienstbehörde zu deren Liquidierung verpflichten. Unterbliebe die Liquidierung trotz Vorliegens eines die Gebührlichkeit feststellenden Bescheides, so könnte der Beamte - jedoch erst dann - ein entsprechendes Liquidierungsbegehren, welches dann gemäß Artikel 137, B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fiele, stellen. Daraus aber folgt, dass das faktische Unterbleiben der Auszahlung der strittigen Geldleistungen keine Folge des Vollzuges des angefochtenen Bescheides darstellt, sondern vielmehr auf die Meinungsdivergenz zwischen den Streitteilen betreffend die Gebührlichkeit der Bezüge zurückzuführen ist, wobei die Dienstbehörde erst im gedachten Fall der Erlassung eines die Gebührlichkeit bejahenden Feststellungsbescheides zur Liquidierung der Bezüge verhalten werden könnte. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es aber verwehrt, im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon einen dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Ersatzbescheid vorwegzunehmen vergleiche hiezu die hg. Beschlüsse vom 9. April 2003, Zl. AW 2003/12/0006, zum Falle einer Feststellung des Entfalles von Bezügen sowie vom 19. Mai 2009, Zl. AW 2009/12/0006, zum Fall einer Ruhegenussbemessung).

Schlagworte

Vollzug Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012120005.A01

Im RIS seit

23.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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