RS Vwgh 2012/5/31 2012/06/0054

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat die Kanzleikraft bewusst den Schriftsatz anders adressiert, als in einer Anweisung des Rechtsanwaltes angeordnet war, weil sie der Meinung war, es liege eine Verwechslung vor. Es lag damit keine bloß manipulative Tätigkeit vor und auch nicht ein bloßes Versehen, das nicht aufgefallen wäre, sondern eine vorsätzlich vorgenommene bestimmte Adressierung eines Schriftsatzes. Abgesehen davon, dass eine durch falsche Adressierung eines Schriftsatzes verursachte Fristversäumnis in der Regel als verschuldet anzusehen ist, kann nicht erkannt werden, dass sich die Geschehnisse ohne Verschulden des Rechtsanwaltes ereignet hätten. Ein Rechtsanwalt muss nämlich die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Es wurde nicht behauptet, dass es entsprechende Vorkehrungen gegen eigenmächtiges Vorgehen der Kanzleikräfte gegeben habe, dass diese etwa beauftragt worden seien, eigenmächtige Änderungen keinesfalls ohne vorherige Rücksprache mit dem Rechtsanwalt vorzunehmen. Dass eine solche Rücksprachemöglichkeit allein deshalb nicht bestand, weil der letzte Tag der Frist auf einen "Fenstertag" fiel, an dem kein Jurist in der Kanzlei anwesend oder erreichbar war, muss als schwerwiegendes Organisationsverschulden angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060054.X02

Im RIS seit

29.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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