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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat die Kanzleikraft bewusst den Schriftsatz anders adressiert, als in einer Anweisung des Rechtsanwaltes angeordnet war, weil sie der Meinung war, es liege eine Verwechslung vor. Es lag damit keine bloß manipulative Tätigkeit vor und auch nicht ein bloßes Versehen, das nicht aufgefallen wäre, sondern eine vorsätzlich vorgenommene bestimmte Adressierung eines Schriftsatzes. Abgesehen davon, dass eine durch falsche Adressierung eines Schriftsatzes verursachte Fristversäumnis in der Regel als verschuldet anzusehen ist, kann nicht erkannt werden, dass sich die Geschehnisse ohne Verschulden des Rechtsanwaltes ereignet hätten. Ein Rechtsanwalt muss nämlich die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Es wurde nicht behauptet, dass es entsprechende Vorkehrungen gegen eigenmächtiges Vorgehen der Kanzleikräfte gegeben habe, dass diese etwa beauftragt worden seien, eigenmächtige Änderungen keinesfalls ohne vorherige Rücksprache mit dem Rechtsanwalt vorzunehmen. Dass eine solche Rücksprachemöglichkeit allein deshalb nicht bestand, weil der letzte Tag der Frist auf einen "Fenstertag" fiel, an dem kein Jurist in der Kanzlei anwesend oder erreichbar war, muss als schwerwiegendes Organisationsverschulden angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060054.X02Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012