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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Die Unmöglichkeit der Ablesung der Geschwindigkeit wegen defekter Armaturen bzw. eines unlesbaren Tachometers ist kein Beweis dafür, dass die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Verschulden unmöglich gewesen ist. Gerade eine exorbitante Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier von 100 km/h um 106 km/h) indiziert das Verschulden des Lenkers. Schließlich muss der Unterschied zwischen der auf einer Freilandstraße erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h und der gefahrenen, weitaus höheren Geschwindigkeit auch ohne Blick auf den Tachometer auffallen.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020082.X02Im RIS seit
05.07.2012Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012