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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/02/0153 E 16. November 2012 2012/02/0154 E 16. November 2012 Besprechung in: ZVR 11/2014, S 355 bis 359; ZVR 2/2013, S 40-44;Rechtssatz
Straßen sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge (aus den vielfältigsten Motiven), wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss. Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund und ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen "anderen Zweck" dient, nicht als Straße iSd Straßenverkehrsordnung qualifiziert werden (vgl. E 20. Mai 2003, 2003/02/0073). Auch wenn ein Parkhaus eine bestimmte Landfläche in Anspruch nimmt, ist unzweifelhaft, dass ein anderer Zweck, als jener der Raumüberwindung - nämlich der des Abstellens und Parkens von Fahrzeugen in diesem Gebäude - im Vordergrund steht. § 1 Abs. 1 StVO 1960 ist in diesem Fall nicht anwendbar und fehlt daher eine rechtliche Grundlage für eine Bestrafung nach § 24 Abs. 1 lit. b legcit.Straßen sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge (aus den vielfältigsten Motiven), wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss. Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund und ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen "anderen Zweck" dient, nicht als Straße iSd Straßenverkehrsordnung qualifiziert werden vergleiche E 20. Mai 2003, 2003/02/0073). Auch wenn ein Parkhaus eine bestimmte Landfläche in Anspruch nimmt, ist unzweifelhaft, dass ein anderer Zweck, als jener der Raumüberwindung - nämlich der des Abstellens und Parkens von Fahrzeugen in diesem Gebäude - im Vordergrund steht. Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 ist in diesem Fall nicht anwendbar und fehlt daher eine rechtliche Grundlage für eine Bestrafung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, legcit.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020038.X01Im RIS seit
27.06.2012Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015