Index
E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/01/0169 B 10. Januar 2014Rechtssatz
Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 2008, Zl. 2008/06/0019, wird mit der Wendung "Gesetz und Bundesverfassung" in § 33 Abs. 3 ARHG klargestellt, dass für die Entscheidung des Gerichts über die Genehmigung der Auslieferung die gesamte Rechtsordnung maßgeblich ist, soweit daraus wegen eines möglichen Eingriffs in die Rechtssphäre des Auszuliefernden für ihn (allfällige) subjektive Rechte abgeleitet werden können. Solche subjektiven Rechte können sich aus dem gesamten innerstaatlichen Recht ebenso wie aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, aus den gemäß Art. 9 Abs. 1 B-VG als Bestandteil des Bundesrechts geltenden "allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts" ebenso wie aus anderen Rechtsquellen des Völkerrechts oder supranationalen Rechts ergeben. Auch die aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfließenden allenfalls maßgeblichen subjektiven Rechte sind daher in diesem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen.Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 2008, Zl. 2008/06/0019, wird mit der Wendung "Gesetz und Bundesverfassung" in Paragraph 33, Absatz 3, ARHG klargestellt, dass für die Entscheidung des Gerichts über die Genehmigung der Auslieferung die gesamte Rechtsordnung maßgeblich ist, soweit daraus wegen eines möglichen Eingriffs in die Rechtssphäre des Auszuliefernden für ihn (allfällige) subjektive Rechte abgeleitet werden können. Solche subjektiven Rechte können sich aus dem gesamten innerstaatlichen Recht ebenso wie aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, aus den gemäß Artikel 9, Absatz eins, B-VG als Bestandteil des Bundesrechts geltenden "allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts" ebenso wie aus anderen Rechtsquellen des Völkerrechts oder supranationalen Rechts ergeben. Auch die aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfließenden allenfalls maßgeblichen subjektiven Rechte sind daher in diesem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012010069.X01Im RIS seit
26.09.2012Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016