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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VerG 2002 §29 Abs1;Rechtssatz
Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde kommt, auch wenn die Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, nicht in Betracht, wenn der behördlich aufgelöste beschwerdeführende Verein schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr existent war (vgl. sinngemäß die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage (1987); Seite 675 wiedergegebene Judikatur, insbesondere den hg. Beschluss vom 22. November 1973, Zl. 1114/73).Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde kommt, auch wenn die Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, nicht in Betracht, wenn der behördlich aufgelöste beschwerdeführende Verein schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr existent war vergleiche sinngemäß die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage (1987); Seite 675 wiedergegebene Judikatur, insbesondere den hg. Beschluss vom 22. November 1973, Zl. 1114/73).
Schlagworte
BescheidbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012010016.X01Im RIS seit
26.09.2012Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012