Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/23/0716Rechtssatz
Wenn der (nunmehrige) Beschwerdevertreter vorbringt, dass er auf Grund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Bekanntgabe seiner Adressänderung davon ausgegangen sei, dass Zustellungen im fortgesetzten Verwaltungsverfahren ausschließlich an ihn und an seiner neuen Kanzleianschrift erfolgen würden, kann die dadurch bewirkte Unkenntnis von der wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides an die im Verwaltungsverfahren nach wie vor bevollmächtigte Rechtsanwaltspartnerschaft nicht mehr als minderer Grad des Versehens gewertet werden.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Ende Vertretungsbefugnis Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230286.X04Im RIS seit
28.08.2012Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012