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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/23/0716Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/09/0042 B 18. Dezember 2006 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Den Wiedereinsetzungswerber gemäß § 46 VwGG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (Hinweis B 24.5.2005, Zl. 2004/11/0233, m.w.N.). Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihn nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (Hinweis B 19.11.2002, Zl. 2002/21/0169). (Hier: Der Beschwerdeführer war im Verwaltungsstrafverfahren seit seiner im Grunde des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG im Berufungsschriftsatz erfolgten Berufung auf eine einer Rechtsanwälte Partnerschaft erteilten Vollmacht von dieser Rechtsanwälte Partnerschaft vertreten. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag enthält keine Darlegungen betreffend in der Kanzlei des Beschwerdevertreters zur Einhaltung von Fristen gepflogene Vorkehrungen bezüglich jener Schriftstücke, die seiner Kanzlei von der Rechtsanwalts-Partnerschaft übermittelt werden, der er früher angehört hatte. Damit konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG ausgehen.)Den Wiedereinsetzungswerber gemäß Paragraph 46, VwGG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (Hinweis B 24.5.2005, Zl. 2004/11/0233, m.w.N.). Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihn nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (Hinweis B 19.11.2002, Zl. 2002/21/0169). (Hier: Der Beschwerdeführer war im Verwaltungsstrafverfahren seit seiner im Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG im Berufungsschriftsatz erfolgten Berufung auf eine einer Rechtsanwälte Partnerschaft erteilten Vollmacht von dieser Rechtsanwälte Partnerschaft vertreten. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag enthält keine Darlegungen betreffend in der Kanzlei des Beschwerdevertreters zur Einhaltung von Fristen gepflogene Vorkehrungen bezüglich jener Schriftstücke, die seiner Kanzlei von der Rechtsanwalts-Partnerschaft übermittelt werden, der er früher angehört hatte. Damit konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ausgehen.)
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230286.X03Im RIS seit
28.08.2012Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012