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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/23/0716Rechtssatz
Eine im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH ausgewiesene Vollmacht hat nicht zur Folge, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zu Handen des solcherart bevollmächtigten Beschwerdevertreters zuzustellen hat (vgl. E 18. Juni 1990, 90/10/0035). Von einer Einheit hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof kann insoweit keine Rede sein.Eine im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH ausgewiesene Vollmacht hat nicht zur Folge, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zu Handen des solcherart bevollmächtigten Beschwerdevertreters zuzustellen hat vergleiche E 18. Juni 1990, 90/10/0035). Von einer Einheit hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof kann insoweit keine Rede sein.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230286.X02Im RIS seit
28.08.2012Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012