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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/23/0716Rechtssatz
Der Fremde war im Verwaltungsverfahren, seit der entsprechend § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG im Berufungsschriftsatz erfolgten Berufung auf eine drei in Kanzleigemeinschaft tätigen Rechtsanwälten erteilte Vollmacht, durch diese drei Rechtsanwälte vertreten. Bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist (§ 9 Abs. 4 ZustG). Das Ausscheiden des nunmehrigen Beschwerdevertreters aus der Kanzleigemeinschaft hatte keine Änderung des Vollmachtsverhältnisses zur Folge (vgl. B 18. Dezember 2006, 2003/09/0042).Der Fremde war im Verwaltungsverfahren, seit der entsprechend Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG im Berufungsschriftsatz erfolgten Berufung auf eine drei in Kanzleigemeinschaft tätigen Rechtsanwälten erteilte Vollmacht, durch diese drei Rechtsanwälte vertreten. Bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist (Paragraph 9, Absatz 4, ZustG). Das Ausscheiden des nunmehrigen Beschwerdevertreters aus der Kanzleigemeinschaft hatte keine Änderung des Vollmachtsverhältnisses zur Folge vergleiche B 18. Dezember 2006, 2003/09/0042).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230286.X01Im RIS seit
28.08.2012Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012